Ein Telekommunikationsunternehmen beteiligt sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland und erbringt Telekommunikationsdienstleistungen für den Internetzugang über Glasfaserleitungen. In Verträgen mit Verbrauchern über einen von ihr noch herzustellenden Glasfaseranschluss verwendet es eine Klausel, die eine anfängliche Mindestlaufzeit von zwölf oder 24 Monaten vorsieht. Die Laufzeit soll mit der Freischaltung des Anschlusses zu laufen beginnen. Ein Verbraucherverband hielt das für unzulässig und verklagte das Unternehmen.
Das OLG hielt auf die Klage fest, dass das Telekommunikationsunternehmen weder die beanstandete noch eine inhaltsgleiche Klausel verwenden dürfe, wenn es mit Verbrauchern Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen schließt. Der BGH hat die Entscheidung bestätigt (Urteil vom 08.01.2026 – III ZR 8/25). Die Klausel sei gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 S. 1 TKG unwirksam.
Klausel ermöglicht längere Laufzeit als 24 Monate
Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB seien "bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat", Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginne die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger BGH-Rechtsprechung mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung.
§ 309 Nr. 9 BGB ist laut BGH auf den vorliegenden Vertrag anwendbar. Bei diesem überwiege nicht die Gebrauchsüberlassung. Denn das Telekommunikationsunternehmen habe keine Verpflichtung zur Herstellung und Gebrauchsüberlassung eines Glasfaseranschlusses übernommen.
Die beanstandete Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB. Denn sie könne dazu führen, dass die – mit Vertragsschluss beginnende – Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreitet.
Anschluss-Herstellung auch bei Erstverträgen nicht maßgeblich
§ 56 Abs. 1 TKG verdränge als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht. § 56 Abs. 1 TKG führe auch nicht dazu, dass in seinem Anwendungsbereich als Beginn der Laufzeit das Datum der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen wäre. Das habe der Senat vergangenes Jahr bereits für Folgeverträge (insbesondere Vertragsverlängerungen) entschieden (Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 61/24).
Offen gelassen habe er damals, ob die Besonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor (Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbieterwechsels) zu einer abweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führe. Nun hat er das verneint: Anhaltspunkte dafür ergäben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrer Systematik oder Entstehungsgeschichte. Vielmehr habe der Gesetzgeber diesen Besonderheiten mit § 56 Abs. 2 TKG Rechnung getragen.
Keine EuGH-Vorlage erforderlich
Zu einer Vorlage an den EuGH sah sich der BGH nicht veranlasst. Schließlich gestatte die einschlägige Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (RL (EU) 2018/1972) ausdrücklich nationale Regelungen, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.
Hinzu komme, dass die Klausel auch gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei. Sie sei mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 1 S. 1 TKG nicht zu vereinbaren und benachteiluge daher die Vertragspartner des Unternehmens gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen.


