Schufa muss Daten über beglichene Forderungen nicht sofort löschen
marcus_hofmann

Die Schufa greift auf Daten zu Zahlungsausfällen zurück, um die Kreditwürdigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu bewerten. Wieso die Wirtschaftsauskunftei diese Daten nicht sofort löschen muss, wenn der Betroffene die Forderung bezahlt hat, erläutert Thilo Weichert anhand der BGH-Entscheidung vom Donnerstag.  

Der BGH hat am Donnerstag klargestellt, dass Daten über notleidende Forderungen nach ihrer Tilgung bei den Auskunfteien für eine begrenzte Frist weiter gespeichert und beauskunftet werden dürfen (BGH, Urteil vom 18.12.2025  I ZR 97/25). Das Urteil, das die Schufa betraf, hat Auswirkungen für alle Wirtschaftsauskunfteien. 

Wie lange Wirtschaftsauskunfteien Daten über erledigte Forderungen speichern dürfen, ist in Deutschland gesetzlich nicht geregelt. Ein Regelwerk, das der hessische Datenschutzbeauftragte genehmigt hatte, sah grundsätzlich eine Speicherfrist von drei Jahren vor. Nur in bestimmten Fällen endet die Speicherung schon nach 18 Monaten. 2024 wurde diese Speicherfrist nach einer Entscheidung des EuGH zur Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (EuGH, Urteile vom 7.12.2023  – C- 26/22 und C-64/22) grundsätzlich auf 18 Monate reduziert. Der hessische Datenschutzbeauftragte hatte im Mai 2024 entsprechende neue Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO genehmigt. 

Das Problem: Die gespeicherten Daten können zu existenziellen Beeinträchtigungen im Alltag führen – etwa beim Abschluss eines Handy-, eines Miet- oder eines Kreditvertrags. 

Drei Forderungen, alle schon bezahlt 

Dem Urteil liegt eine Schadensersatzklage einer Person zugrunde, zu der die Schufa drei Forderungen gespeichert hatte: eine mit Vollstreckungsbescheid August 2019 titulierte Forderung über 150 Euro, die der Betroffene im Dezember 2020 bezahlt hatte, eine mehrfach angemahnte Forderung in Höhe von ca. 430 Euro von Januar 2020, die im November 2021 beglichen wurde, und eine durch Vollstreckungsbescheid von Februar 2022 titulierte Forderung in Höhe von ca. 160 Euro, die der Kläger im Dezember 2022 bezahlte. Auf Grundlage der Daten hierzu ermittelte die Schufa für den Mann einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als "sehr kritisch" einstufte. 

In seiner Klage forderte der Betroffene die Löschung der drei erledigten Forderungen und einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro. Hinsichtlich der Löschungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit nach der zwischenzeitlich erfolgten Datenlöschung durch die Schufa für erledigt erklärt. Der Mann forderte aber weiterhin immateriellen Schadensersatz. 

Schufa: Speicherung für Bonitätsprüfung erforderlich

In der ersten Instanz wies das LG Bonn die Klage vollständig ab (LG Bonn, Urteil vom 21.06.2024  – Az. 20 O 10/24). Auf die Berufung hin gab dagegen das OLG Köln dem Mann weitgehend Recht (OLG Köln, Urteil vom 10. April 2025  – 15 U 249/24). 

Die Schufa hatte argumentiert, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtfertige die Speicherung und Beauskunftung der Daten. Danach ist die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt, sofern nicht die Schutzinteressen des Betroffenen überwiegen. Die Speicherung der erledigten Forderungen sei für die Bonitätsbewertung erforderlich. Die Schufa berief sich auf eine empirische Analyse, wonach die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Zahlungsstörung bei Personen, bei denen es in der Vergangenheit zu Zahlungsstörungen gekommen sei, selbst drei Jahre nach Ausgleich der Forderung immer noch statistisch signifikant höher sei als bei Personen ohne Negativmerkmal. Die Informationen über Negativmerkmale ließen sich nicht durch andere Informationen ersetzen, ohne dass dies die Prognose signifikant reduziere. Dies hätten die Datenschutzbehörden durch ihre Genehmigung der Verhaltensregeln zu den Prüf- und Löschfristen auch akzeptiert. 

Der Betroffene und das OLG Köln hatten sich insbesondere auf die gesetzlichen Regelungen zum öffentlichen Schuldnerverzeichnis in §§ 882b ff. ZPO berufen. Nach § 882e ZPO werden Forderungen dort in jedem Fall nach drei Jahren gelöscht. Nach vollständiger Befriedigung des Gläubigers muss die Löschung dort aber umgehend erfolgen. 

BGH: Längstmögliche Speicherdauer nicht entscheidend

Die Revision der Schufa hatte Erfolg. Der BGH hob das Berufungsurteil auf.

Der Betroffene hatte sich insbesondere auf die EuGH-Entscheidung zur Restschuldbefreiung berufen, wonach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO der Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegenstehe. Seine Argumentation: Die Auskunfteien hätten in ihren Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zwecks Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit unzulässigerweise länger als im öffentlichen Register gespeichert. 

Der BGH entschied, dass bei Datenspeicherungen durch Auskunfteien zwecks Bonitätsbewertung nicht die längstmögliche Speicherungsdauer in einem öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – als Grundlage genommen werden darf. Die Regelung zur sofortigen Löschung im Schuldnerverzeichnis sei nicht auf die Auskunfteispeicherung zu Zahlungsstörungen anzuwenden. Die Datenspeicherung bei der Schufa über die Tilgung einer Forderung unterscheide sich wesentlich von derjenigen im EuGH-Verfahren zur Restschuldbefreiung. Die Begründung: Diese Daten seien nicht aus dem öffentlichen Register übernommen und parallel gespeichert worden. Die Löschungsfrist des Schuldnerverzeichnisses werde durch eine längere Speicherung an anderer Stelle nicht konterkariert. 

Im Normalfall: Speicherung für 18 Monate

Der BGH bestätigte, dass Auskunfteien als Ergebnis einer typisierten Abwägung bestimmte Speicherungsfristen festlegen können. Dabei müsse die Schufa allerdings die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigen. Die von der Datenschutzaufsicht genehmigten Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien nehme grundsätzlich einen solchen angemessenen Interessenausgleich vor.

Diese sehen eine Speicherung von ausgeglichenen Forderungen für drei Jahre vor. Die Speicherfrist endet jedoch nach 18 Monaten, wenn der Auskunftei bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind. Darüber hinaus dürfen keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und der Schuldner muss die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung ausgleichen. Dem Schuldner muss es zudem möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. Das könne dazu führen, dass eine kürzere Speicherungsdauer angemessen sei. 

Auskunfteien können Speicherpraxis fortsetzen

Über den Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO muss jetzt das OLG Köln erneut entscheiden. Dieser kann laut BGH nur dann begründet sein, wenn die Datenspeicherung bei der Auskunftei nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig war. 

Seit über 40 Jahren ist der BGH gefordert, gegenüber Wirtschaftsauskunfteien den Verbraucherschutz zu wahren. Hauptbeteiligter bei diesen Verfahren war und ist zumeist die Schufa. In der Vergangenheit ging es darum, klarzustellen, dass vermeintlich freiwillige "Einwilligungen" keine Rechtfertigung für Datenspeicherungen und -übermittlungen sein können. In jüngerer Zeit streitet man vor Gericht hingegen regelmäßig um die Abwägung zwischen den Informationsinteressen der Wirtschaft und den Schutzinteressen der Personen, deren Daten gespeichert werden (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). 

Das BGH-Urteil wird sicher von den Auskunfteien begrüßt. Sie können ihre bisherige Speicherpraxis fortsetzen. Auch die Aufsichtsbehörden können sich bestätigt fühlen. Die von ihnen genehmigten Verhaltensregeln wurden nicht erneut – wie zuvor im Restschuldverfahren durch den EuGH – infrage gestellt. Den von einer Auskunfteispeicherung Betroffenen bleibt letztlich nichts anderes übrig, als mit guten Argumenten ihre (wiedererlangte) Bonität gegenüber der Auskunftei und im Zweifel gegenüber der Datenschutzaufsicht oder dem Zivilgericht nachzuweisen.

Dr. Thilo Weichert war von 2004 bis 2015 Landesbeauftragter für Datenschutz in Schleswig-Holstein und ist nun für das Netzwerk Datenschutzexpertise tätig.

BGH, Urteil vom 18.12.2025 - ZR 97/25

Redaktion beck-aktuell, Gastbeitrag von Dr. Thilo Weichert, 18. Dezember 2025.

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