Mit Panzertape gefesselt: So wird der schwere zum besonders schweren Raub

Fesseln, Knebeln, Schmerzen: Wer beim Raub zu Panzertape greift, riskiert eine schärfere strafrechtliche Einordnung. Der BGH wertete den Einsatz des Klebebands als besonders gefährlich – da es erhebliche Verletzungen hervorrufen kann. An der Strafzumessung änderte das nichts - es blieb bei der neunjährigen Freiheitsstrafe.

Auch eine auf den ersten Blick simple Fesselung mit Klebeband, die erhebliche Verletzungen nach sich zieht, kann strafrechtlich gravierende Folgen haben. Der 6. Strafsenat (Beschluss vom 06.08.2025 – 6 StR 115/25) wertete den Einsatz von sogenanntem Panzertape (bekannt für seine extreme Reißfestigkeit) als besonders gefährliches Werkzeug – mit spürbaren Konsequenzen für den Schuldspruch, wenn auch nicht für die Strafe. 

Zum Hintergrund: Der Angeklagte war gemeinsam mit drei unbekannten Mittätern in ein Anwesen eingedrungen, um Bargeld und Wertgegenstände zu plündern. Dabei fesselten sie die beiden anwesenden Männer mit Panzertape: Die Hände wurden auf dem Rücken fixiert, die Arme am Oberkörper mehrfach festgeklebt, und der Mund mit mehreren Lagen Klebeband verschlossen. Anschließend wurde eines der Opfer zu Boden gestoßen. Die Geschädigten erlitten unter anderem Prellungen, Schmerzen und Taubheitsgefühle an den Handgelenken. Die Täter erbeuteten mehr als 87.000 Euro.

Das LG Weiden in der Oberpfalz hatte den Angeklagten "nur" wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg – im Gegenteil: Der 6. Strafsenat des BGH nahm eine entsprechende Schuldspruchkorrektur vor – zu seinen Lasten.

Tatmittel als strafschärfender Faktor beim Raub

Das Panzertape sei, so der Senat, ein gefährliches Werkzeug, das aufgrund seiner konkreten Verwendung (hier: Fesseln, Fixieren, Verkleben) erhebliche Verletzungen hervorrufen könne. Dies führte zu Prellungen, Schmerzen und Taubheitsgefühlen. Er wertete die Fesselung daher nicht nur als Zwangsmittel, sondern als potenziell gesundheitsgefährdend, weil das Tape durch seine Verwendung – insbesondere durch die massive Fixierung und den Atemwegsverschluss – zu erheblichen Verletzungen oder sogar Erstickungsgefahr führen konnte. Damit erfülle die Tat zusätzlich den Qualifikationstatbestand des besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Dass die Schuldspruchverschärfung zu Ungunsten des Angeklagten erfolgte, so der BGH weiter, sei grundsätzlich zulässig. Denn das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gelte nur für die Strafe, nicht aber für den Schuldspruch, wenn wie hier keine Anschlussrevision der Staatsanwaltschaft vorliege. Der BGH verwies insoweit auf seine ständige Rechtsprechung, wonach eine solche Korrektur des Schuldspruchs auf die Angeklagtenrevision möglich sei, sofern sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können (vgl. auch § 265 StPO). Das war hier der Fall: Die Feststellungen des LG ließen bereits den gravierenderen Schuldspruch zu, ohne dass der Angeklagte in seiner Verteidigung eingeschränkt gewesen wäre.

BGH, Beschluss vom 06.08.2025 - 6 StR 115/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 8. September 2025.

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