Nach den Feststellungen des LG Berlin I brach ein Angeklagter mehrmals in diverse wohnlich eingerichtete Gartenlauben einer Kleingartenanlage ein, um dort Gegenstände zu entwenden. In einer habe er sich auch "häuslich niedergelassen". Das Gericht verurteilte ihn unter anderem wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) – eine Entscheidung, die nun auch der BGH bestätigt hat (Beschluss vom 04.11.2025 – 5 StR 483/25).
Das LG beurteilte die Gartenlauben als "Wohnung" bzw. Wohnstätte im Sinne des Wohnungseinbruchdiebstahls. Dass das Übernachten in den Lauben laut Verordnung des Kleingartens unzulässig sei, stehe dieser Einordnung nicht entgegen. Ebenso wenig störte sich das Gericht daran, dass die Gartenlaube in den kalten Wintermonaten auch tatsächlich nicht als Wohnung genutzt wurde.
Dem schloss sich der BGH nun an. Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB seien abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Dabei dürfen sie nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sein. Entscheidend sei mithin der Zweck bzw. die Widmung des Raumes, nicht die tatsächliche Nutzung. Auch eine anders lautende Kleingartenverordnung stehe dem nicht entgegen. Das Bundeskleingartengesetz lege insoweit nur fest, dass eine Laube "nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf" (§ 3 Abs. 2 S. 2 BKleingG).
Auf das Strafrecht kommt es an
Aus einer strafrechtlichen Betrachtung folge auch kein anderes Ergebnis, so der 5. Strafsenat. Wenn eine Gartenlaube als Wohnung eingerichtet sei, biete sie bereits einen erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutz, den das Strafrecht gerade zu schützen versucht. Auch würde sie dann eine gewisse räumliche Privat- und Intimsphäre vermitteln.
Dass es gerade nicht nur um Wohnungen im alltäglichen Sinne gehe, zeige das Gesetz selbst: § 244 Abs. 4 StGB erhöht den Strafrahmen des Wohnungseinbruchdiebstahls, wenn in eine "dauerhaft genutzte Privatwohnung" eingedrungen wird. Ob ein Gartenhaus eine Wohnung im Sinne der Vorschrift sein könne, sei somit eine Frage des Einzelfalls.


