Mit der Machete auf Krypto-Jagd: Examensreife Entscheidung zum gemeinschaftlichen Rücktritt

Examens-Alarm: Bei einem misslungenen Überfall verständigten sich die Täter, lieber die Flucht anzutreten. Weil ein Mittäter die Tat noch früher hätte abbrechen können, verneinte das LG einen Rücktritt. Der BGH hebt auf: Der Sinneswandel kam vielleicht noch früh genug.

Verständigen sich die Beteiligten einer Straftat, mit der bereits begonnenen Tat nicht weiterzumachen, kann das als Rücktritt vom unbeendeten Versuch gewertet werden, sagt der BGH. Der Rücktritt von Beteiligten nach § 24 Abs. 2 StGB erfasse auch Fälle des einvernehmlichen Nichtweiterhandelns. Das vorinstanzliche LG habe den Rücktritt jedenfalls deshalb nicht außer Acht lassen dürfen, weil ein Beteiligter noch vor dem gemeinsamen Abbruch den Taterfolg hätte verhindern können, so der Senat (Beschluss vom 09.10.2025 – 5 StR 412/25).

Drei Männer, die dem späteren Opfer "geschäftlich und freundschaftlich verbunden" gewesen sein sollen, hatten dieses gleichwohl mit böser Absicht zuhause aufgesucht. Der Plan: Unter Einsatz einer Machete sollte der Mann dazu gebracht werden, seinen Laptop mitsamt eines E-Wallet-Passworts herauszugeben, das man für eine Krypto-Transaktion brauchte. Dazu kam es allerdings nicht, stattdessen brach ein Kampf aus.

LG: Rücktritt hätte früher kommen müssen

Die Täter waren durch die Tiefgarageneinfahrt ins Wohnhaus gelangt und hatten dem Opfer und seiner Freundin im Treppenhaus aufgelauert. Als der Mann die Wohnung aufschloss, attackierten sie ihn auf dem Flur erst mehrfach mit Faustschlägen, bevor einer der Angreifer plangemäß die Machete zückte und nach dem Laptops verlangte. Das Opfer ergriff die Hand seines Angreifers, fiel aber nach einem "Bodycheck" in einen Glastisch – die Machete schnitt dabei tief in seine Hand. Während er blutete, schrie er um Hilfe. Ein Mittäter hatte seine Freundin derweil im Flur gefesselt und zum Schweigen gebracht.

Der Aggressor mit der Machete bemerkte nun, dass die Tat anders verlaufen war als gewollt. Der ehemalige Freund und Geschäftspartner wehrte sich nach Kräften und machte keine Anstalten, den Laptop herauszugeben. Stattdessen kostete der Kampf nicht nur Zeit, sondern verursachte auch viel Lärm. Die Suche nach Laptop und Passwort sei zwar ohne Weiteres noch möglich gewesen, wie das LG später festhielt, hätte aber aufgrund des Zeitaufwands und der Hilfeschreie die Flucht erschwert. Nach den Feststellungen des Gerichts habe er deshalb „nur noch weg“ gewollt. Daraufhin habe er seinen Kumpanen durch Blickkontakt zu verstehen gegeben, dass die Tat nicht weiter fortgeführt werden solle. Der Machetenträger verließ daraufhin als Erster den Tatort, die anderen folgten seinem Beispiel.

Das LG Leipzig verurteilte einen Angeklagten gleichwohl wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Laut den Urteilsgründen kam ein Rücktritt vom hier unbeendeten Versuch nicht in Betracht. Der Angeklagte habe "schlicht im Rahmen seines vorgesehenen Tatbeitrages" gehandelt. Er habe die weitere Tatausführung erst abgebrochen, als er die Aufgabe seines Mittäters mitbekommen habe. Ihm sei dabei jederzeit möglich gewesen, die Freundin früher loszulassen. Er sei sehr nah neben der Wohnungstür platziert gewesen, entsprechend schnell hätte er dazu beitragen können, dass die Tat nicht vollendet werde.

BGH: Gemeinsame Aufgabe kann ein Rücktritt sein

Der BGH verschloss die goldene Brücke indes nicht so schnell. Laut dem 5. Strafsenat hatte das LG bei seiner Beurteilung einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt. So könne man auch dadurch von einem unbeendeten Versuch zurücktreten, dass die Tatbeteiligten "einvernehmlich nicht weiterhandeln, obwohl sie den Taterfolg noch herbeiführen könnten". Der Angeklagte müsse daher nicht unbedingt aktiv eingreifen - ein bloßes Nichtweiterhandeln genüge, um von § 24 Abs. 2 StGB zu profitieren.

Darauf, dass er schon vor dem Entschluss seines Mittäters von der Tat hätte Abstand nehmen können, komme es daher nicht unbedingt an. Jedenfalls hätte sich das LG aus Sicht des Senats mit dem Rücktritt in dieser Variante auseinandersetzen müssen. Da keine Feststellungen zu der Aufgabe des dritten Mittäters getroffen worden waren, könne der Senat nicht selbst abschließend über den Rücktritt entscheiden, befand er und hob das Urteil in Schuldspruch und Feststellungen auf und verwies die Sache zurück.

BGH, Urteil vom 09.10.2025 - 5 StR 412/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 1. Dezember 2025.

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