Das LG Zwickau hatte einen Angeklagten wegen zweifacher gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser ging gegen das Urteil in Revision, allerdings mit ungewöhnlicher Begründung: Er griff er die Form der Anklageschrift an. Diese war elektronisch übermittelt worden und trug lediglich den Namen des verantwortlichen Staatsanwalts – eine einfache elektronische Signatur. Das, so der Angeklagte, genüge den Anforderungen des § 32b StPO nicht.
Dem widersprach der BGH nun (Beschluss vom 24. September 2025 – 5 StR 250/25). Die StPO verlange eine Unterschrift – handschriftlich oder qualifiziert elektronisch – nur an ausgewählten Stellen. Urteile und bestimmte Protokolle gehörten dazu (§§ 275 Abs. 2, 168 S. 4, 271 Abs. 1 StPO). Für Anklageschriften dagegen sehe das Gesetz kein Unterschriftserfordernis vor. Das gelte sowohl für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 199 Abs. 2 StPO) als auch für die inhaltlichen Anforderungen an die Anklage (§ 200 StPO). Damit, so der Senat, fehle es schon an der ersten Voraussetzung für ein qualifiziertes Signaturerfordernis.
Zweck des § 32b StPO: Sicherheit – aber ohne neue Hürden
In einem zweiten Schritt rückte das Gericht den Zweck des § 32b StPO in den Blick. Die Vorschrift solle die Authentizität und Unversehrtheit elektronischer Dokumente sichern – nicht aber zusätzliche formale Hürden errichten. Im elektronischen Rechtsverkehr gewährleisteten Justiz und Staatsanwaltschaften die Integrität ihrer Dokumente auf anderem Wege: durch gesicherte Übermittlungswege, interne technische Protokolle und nachvollziehbare Bearbeitungsschritte. Eine qualifizierte Signatur sei dafür nicht zwingend erforderlich.
Auch die Systematik der StPO spreche gegen eine Verschärfung. Externe Verfahrensbeteiligte – Verteidiger, Rechtsanwälte, Bürger – dürften nach § 32a Abs. 3 StPO selbst entscheiden, ob sie qualifiziert signieren oder ein einfach signiertes Dokument sicher übermitteln. Es wäre widersprüchlich, ausgerechnet den Strafverfolgungsbehörden strengere Anforderungen aufzuerlegen als der Anwaltschaft.
Blick in die Gesetzgebung: Formstrenge sollte abgebaut werden
Bestätigt wird das Ergebnis nach Ansicht des Gerichts durch die Gesetzgebungsgeschichte. Der Gesetzgeber habe 2021 mit dem "Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften" bewusst die "schriftlich abzufassenden" Dokumente aus § 32b Abs. 1 S. 2 StPO gestrichen und in der Begründung klargestellt: Anklageschriften müssen nicht unterschrieben sein. Es genüge, dass sie erkennbar vom Berechtigten stammten. Die einfache elektronische Signatur sollte gerade zum Regelfall werden – nicht zur Ausnahme.
Ergeben sich im Einzelfall Zweifel an der Echtheit oder am Verantwortungsbereich eines Dokuments – etwa, weil es nur ein Entwurf sein könnte –, bleibt es laut BGH bei der Klärung im Freibeweis.


