Erzwungene Kokain-Line: Warum das kein Verabreichen ist

Wer jemanden unter Gewalt zum Ziehen einer Line zwingt, begeht eine Straftat – aber nicht zwingend das Verabreichen von Betäubungsmitteln. Der BGH wertete den eigenständigen Konsum als Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch. Das hatte Folgen für den Schuldspruch, die Strafe blieb unverändert.

Der BGH hatte über einen erzwungenen Kokainkonsum unter Gewaltanwendung zu entscheiden. Nach dem Beschluss des 5. Strafsenats (vom 04.11.2025 – 5 StR 422/25) erfüllt ein solcher Geschehensablauf nicht den Tatbestand des Verabreichens, wenn sich das Opfer die Substanz selbst zuführt. In diesen Fällen liege ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch vor.

Nach den Feststellungen des LG Berlin I drang der Angeklagte mit einem Metallschlagstock in die Wohnung zweier Zeugen ein und erbeutete mehrere Wertgegenstände sowie Bargeld. Anschließend forderte er die beiden Bewohner auf, jeweils eine "Line" Kokain zu ziehen. Als sie sich weigerten, schnippte er einem gegen den Kopf und schlug ihm in den Nacken. Unter dem Eindruck weiterer drohender Übergriffe inhalierten beide das bereitliegende Kokain.

Die Folgen waren erheblich. Einer der Zeugen litt unter Zittern, Atemnot, Herzrasen und Übelkeit, der andere hatte Panik und anhaltende Unruhe. Das LG wertete den Vorgang als zweifaches Verabreichen – eine Einordnung, die revisionsrechtlich keinen Bestand hatte.

Zuführungsform entscheidet

Der BGH korrigierte die rechtliche Bewertung und bekräftigte seine ständige Rechtsprechung zur Abgrenzung der Tatbestandsvarianten des Verabreichens von derjenigen der Verbrauchsüberlassung in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Alt. 2 BtMG. Entscheidend sei der äußere Geschehensablauf.

Ein Verabreichen setze voraus, dass der Täter dem Empfänger das Betäubungsmittel ohne dessen aktive Mitwirkung zuführt, etwa durch Injizieren oder Einflößen. Führt sich der Empfänger die Substanz dagegen selbst zu, liege tatbestandlich ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch vor. Maßgeblich sei damit nicht die Freiwilligkeit des Konsums, sondern die Art der Zuführung.

Unerheblich sei, ob das Opfer den Stoff freiwillig, gutgläubig, heimlich oder – wie hier – unter Gewalt einnehme. Auch Zwang ändere nichts daran, dass es sich bei eigenständiger Applikation um Verbrauchsüberlassung handele. Da die Zeugen das Kokain selbst inhalierten, schied ein Verabreichen nach Ansicht nach Ansicht der obersten Strafrichterinnen und -richter aus.

Schuldspruch geändert, Strafmaß unverändert

Der Senat änderte den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO habe dem nicht entgegengestanden, da sich der Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. Eine mildere Strafe komme angesichts des unveränderten Strafrahmens und der übrigen Tatumstände nicht in Betracht.

BGH, Beschluss vom 04.11.2025 - 5 StR 422/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 19. Februar 2026.

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