Ein Waffenhändler, der einem Mann eine Pistole verkauft hatte, mit der dieser später seine Partnerin tötete, muss nicht wegen fahrlässiger Tötung ins Gefängnis. Der Händler habe zwar gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen, weil er dem Mann die Schusswaffe trotz fehlender Waffenbesitzkarte überlassen hatte – vorherzusehen war das, was danach kam, aber nicht, befand der BGH (Beschluss vom 03.12.2025 – 4 StR 331/25).
Anfang März 2023 hatte der Waffenhändler dem zwischenzeitlich verstorbenen Kunden in seinem Geschäft eine Pistole der Marke Walther P99 nebst Munition verkauft, obwohl dieser nicht über die erforderliche Waffenbesitzkarte verfügte. Hintergrund war, dass er eine solche zeitnah beschaffen wollte und beide davon ausgingen, dass es sich nur noch um eine Frage der Zeit handelte. Davon ging der Verkäufer auch deshalb aus, weil der Mann zuvor schon einen Waffenschrank erworben hatte. Tatsächlich wurde ihm die beantragte Waffenbesitzkarte im November 2023 allerdings wegen einer Vorstrafe verweigert. Diese stammte aus einer Straftat in einer vorangegangenen Beziehung. Von der Vorstrafe sowie dem Privatleben seines Kunden hatte der Waffenhändler keine Kenntnis.
Ende September 2023 begab sich der Käufer mit seiner Partnerin dann auf eine Wohnmobilreise nach Norwegen, wo es offenbar zum Streit kam, der tödlich endete: Er tötete seine Partnerin mit zwei Schüssen aus der zuvor in Deutschland erworbenen Waffe.
Wer keinen Waffenschein hat, erschießt nicht automatisch jemanden
Dafür ging es nicht nur dem Schützen, sondern auch dem Waffenhändler juristisch an den Kragen: Das LG Münster verurteilte ihn aufgrund des Verkaufs der Waffe wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Dabei ging es davon aus, dass bei der Übergabe der Waffe für ihn vorhersehbar gewesen sei, dass der Kunde mit dieser Waffe auf einen Menschen schießen und diesen töten könnte. Dies sei eine allgemeine Gefahr, weshalb der Gesetzgeber das Überlassen von Schusswaffen an Nichtberechtigte auch unter Strafe gestellt habe.
Dies sah der BGH jedoch anders; er hielt das spätere Geschehen nicht für vorhersehbar. Im Rahmen der Fahrlässigkeit müsse nämlich nicht nur der Erfolg, sondern auch die Art und Weise seines Zustandekommens dem fahrlässig Handelnden zurechenbar sein, führte der 4. Strafsenat in seinem Beschluss aus. Maßgeblich sei dabei, was bei Einsatz der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der konkreten Situation als möglich hätte vorhergesehen werden können.
Die allgemeine Gefahr des Missbrauchs einer Schusswaffe durch einen Nichtberechtigten, wie sie noch das LG für ausreichend gehalten hatte, genügte dem BGH dafür nicht. Die strafrechtliche Verantwortung entfalle vielmehr für Geschehnisse, die so sehr außerhalb der Lebenserfahrung lägen, dass mit ihnen nicht gerechnet werden müsse. "Dem Begründungsansatz der Strafkammer, wonach jeder, der eine Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlässt, damit rechnen müsse, dass dieser […] auf einen Menschen schießt und diesen tötet, fehlt der auch unter den hier gegebenen besonderen Umständen erforderliche Bezug zu der konkreten Tatsituation", schrieb der Senat. Hier habe der verurteilte Verkäufer nichts über das Privatleben oder die Vorstrafen des Mannes gewusst, sodass eine solche Eskalation für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei.
Das LG muss nun neu über die Sache entscheiden.


