Strafbare Intim-Fotos: In der Wohnung ist nicht unter dem Rock
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Nacktfotos, die in der eigenen Wohnung entstanden sind, erfüllen nicht den Tatbestand des Upskirting-Paragraphen. "Gegen Anblick" und "gegen Einblick" geschützt seien eben zwei verschiedene Dinge, meint der BGH.

Eine Frau hatte während ihrer Beziehung mit ihrem damaligen Freund diverse Nacktfotos von sich selbst angefertigt und diese ihrem Partner "zur eigenen Nutzung", wie es der BGH später formulierte, zugeschickt. Nach dem Ende der Beziehung hatte der Mann die Fotos dann über soziale Medien an zwei Bekannte der Frau weitergeschickt. Das LG Krefeld verurteilte ihn daraufhin - neben einer Vergewaltigung - auch wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in zwei Fällen. Das LG wertete die Weitergabe der Fotos als tateinheitliche Verwirklichung sowohl des § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen) als auch des § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen).

Der Mann legte daraufhin Revision beim BGH ein – und hatte nun teilweise Erfolg. Die Karlsruher Richterinnen und Richter stellten klar, dass die Vorschrift des § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dann greife, wenn die intimen Körperteile durch Kleidung oder andere am Körper getragene Sichtbarrieren verdeckt, also "gegen Anblick" geschützt seien (Beschluss vom 16.04.2025 – 3 StR 40/25).

Abgrenzung zu § 201a StGB maßgeblich

Der BGH führte aus, dass der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB die Wohnung und den gegen Einblick abgeschirmten Rückzugsbereich umfasse. Diese Norm pönalisiere die unbefugte Verwendung von Bildaufnahmen, die ursprünglich befugt hergestellt worden seien - so wie im hiesigen Fall, in dem die Frau die Aufnahmen selbst gemacht hatte.

Im Gegensatz dazu schütze § 184k Abs. 1 StGB die intimen Körperteile, die durch Kleidung oder andere Sichtbarrieren verdeckt seien. Für diese Auslegung spreche vor allem der Sinn und Zweck sowie die historische Entstehung der Vorschrift, so der BGH. § 184k Abs. 1 StGB ziele auf das sogenannte Upskirting und Downblousing ab, also das Fotografieren unter einen Rock oder in den Blusenausschnitt. Der Gesetzgeber habe "ausdrücklich im Blick" gehabt, dass Täterinnen und Täter unbefugte Intimbilder aus einem räumlich abgeschirmten Bereich erlangen könnten, oder aber, indem sie die Bedeckung des Körpers mit Kleidung überwänden. Da ersteres bereits durch § 201a StGB erfasst gewesen sei, habe er ausschließlich letzteres neu unter Strafe stellen wollen. 

Die Revision des Mannes hatte daher teilweise Erfolg. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass der Mann der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in zwei Fällen schuldig sei. Die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 16.04.2025 - 3 StR 40/25

Redaktion beck-aktuell, js, 11. August 2025.

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