Ein Mann musste sich unter anderem wegen des Vorwurfs schwerer sexueller Nötigung vor dem LG Oldenburg verantworten. Auf der Suche nach entlastendem Material beantragte sein Verteidiger die vorübergehende Herausgabe des Smartphones seines Mandanten, um gemeinsam mit diesem auf eine Cloud des Mandanten zugreifen zu können. Das Gericht übersandte ihm eine Kopie des Datenbestands auf dem Telefon und gestattete dessen Mitnahme in die JVA – aber nur im Beisein von Polizeibeamten. Darauf verzichtete die Verteidigung. Nach seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von knapp sechs Jahren legte der Angeklagte Revision beim BGH ein. Dort rügte er eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO. Zudem sah er sein Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 3b EMRK verletzt.
Der 3. Strafsenat erklärte, dass zwar nichts dagegen spricht, wenn die Verteidigung eigene Ermittlungen anstellt. Die StPO sehe aber nicht vor, dass der Staat ihr dafür ein Beweisstück zur Verfügung stellen müsse (Beschluss vom 24.06.2025 – 3 StR 138/25). Im Umkehrschluss aus § 32f Abs. 2 S. 1 und 3 StPO dürften amtlich verwahrte Beweisstücke gerade nicht herausgegeben, sondern nur auf der Dienststelle besichtigt werden. Das solle der Gefahr begegnen, dass das Beweisstück oder sein Beweiswert verloren geht.
Sehe die Verteidigung Aufklärungsbedarf, dem sie mit eigenen Mitteln nicht nachkommen kann (wie hier bezüglich der Cloud), könne sie die begehrten Ermittlungen durch Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte anregen. Diese seien aufgrund des die Strafprozessordnung prägenden Grundsatzes der Amtsermittlung verpflichtet, auch den Angeklagten entlastende Umstände zu ermitteln. Dass allein der Angeklagte die von der Verteidigung begehrten Informationen mit dem Mobiltelefon hätte beschaffen können, habe die Verteidigung nicht dargetan.