Rechtsextrem und organisiert: Gründer ist, wer die Terrorgruppe wirklich will

Eine Gruppe rechter Extremisten plante mehrere Anschläge auf kleine Moscheen. Der BGH bestätigt die Verurteilungen wegen der Bildung einer terroristischen Vereinigung: Nicht nur für den Rädelsführer und seine Gefolgsleute, sondern auch für einen abwesenden Unterstützer.

Gründer im Sinne des § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigung) sind all jene, die einen wesentlichen Beitrag zur Entstehung der Vereinigung leisten. Für den sogenannten Rädelsführer sieht das StGB ein Mindeststrafmaß von drei anstatt einem Jahr vor. Der BGH hat entschieden, dass die Rädelsführer-Eigenschaft ein tat- und nicht personenbezogenes Merkmal sei, sodass eine Beteiligung auch an der Qualifikation möglich ist. Ein abwesender Unterstützer sei damit zu Recht wegen Beihilfe der rädelsführerischen Gründung verurteilt worden (Beschluss vom 20. August 2025 – 3 StR 100/25).

Nachdem sich eine Gruppe aus Rechtsextremisten bereits auf Telegram über ihren Fremdenhass und geplante Gewalttaten verbunden hatte, traf man sich im Februar 2020 endlich persönlich. Unter polizeilicher Beobachtung trommelte der Rädelsführer seine Konspiranten zusammen und moderierte das Gespräch. Wie das OLG Stuttgart später feststellte, sei bei dieser Sitzung abgefragt worden, ob die Anwesenden "offensiv" – also gewaltbereit – oder defensiv seien. Drei Anwesende meldeten sich als "offensiv", woraufhin der Anführer seine Pläne ausbreitete.

Extremisten planten Anschlagsserie

Er erläuterte daraufhin seinen Plan, auf längere Dauer Anschläge auf Moscheen zu begehen, um damit nach einiger Zeit "einen Bürgerkrieg auszulösen". Mindestens drei der späteren Angeklagten stimmten diesen Plänen zu, andere nahmen sie stillschweigend hin. Um die Taten zu ermöglichen, ging es sodann ums Geld. Die drei "offensiven" Kumpanen sicherten eine Zahlung von jeweils 5.000 Euro zu, danach besprach die Runde die Beschaffung von Waffen – einer von ihnen bot an, Pistolen aus Tschechien ins Land zu schmuggeln, ein anderer zeigte sich für Langwaffen und Handgranaten verantwortlich, andere für Kurzwaffen und schusssichere Westen.

Zu den geplanten Anschlägen kam es nicht, stattdessen wurden die Teilnehmer vor dem OLG Stuttgart wegen der Bildung einer terroristischen Vereinigung angeklagt (§ 129a StGB). Das Gericht verurteilte den Anführer als "Rädelsführer" (§ 129 a Abs. 4 StGB) – zusammen mit Waffendelikten – zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Vier der Anwesenden bekamen wegen der Gründung und tateinheitlicher "Mitgliedschaft" in der terroristischen Vereinigung je Freiheitsstrafen zwischen drei Jahren und neun Monaten sowie vier Jahren und sechs Monaten. Obwohl er bei der Gründung nicht persönlich vor Ort war, wurde der abwesende Unterstützer wegen Beihilfe zur rädelsführerischen Gründung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung verurteilt.

Die Revisionen zum BGH zeigten nun sämtlich keinen Erfolg.

Auch Gründungsmitglieder sind "Gründer"

Der 3. Strafsenat stellte klar, dass "Gründer" im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB nicht auch organisatorisch führend an der Gründung beteiligt sein müssen. Es genüge, dass ihr Verhalten die Gründung "führend und richtungsweisend" bewirke bzw. wesentlich fördere.

Dabei genüge es für sich genommen nicht, nur Mitglied der "ersten Stunde zu sein" – in diesem Einzelfall erkannte der Senat aber in der Tat einen besonderen Beitrag der Anwesenden. Alle vier hätten die Pläne des Anführers gebilligt und ernsthaft kundgetan, selbst Anschläge verüben zu wollen. Ohne die Bereiterklärung zur Waffenbeschaffung und die Zusicherung ihrer Unterstützung wäre die Gründung weitgehend ergebnislos gewesen, so der Senat.

Der gemeinsame (politische) Zweck und das Ziel eines Bürgerkriegs in Deutschland sowie der Tötung und Vertreibung von Ausländern spreche ebenso für die Tätereigenschaft.

Rädelsführer trifft die höchste Strafe

So sei der Leiter und Moderator der Gründungssitzung zu Recht als Rädelsführer (§ 129 Abs. 4 StGB) verurteilt worden. Die Vorschrift hebt für die Gründung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 StGB) das Mindeststrafmaß von einem Jahr auf drei Jahre an.

Rädelsführer im Sinne der Vorschrift sei, wer in "besonders maßgebender Weise" für die Vereinigung tätig werde und dadurch eine führende Rolle spiele. Hier habe der Angeklagte als "Ideengeber und Initiator" gehandelt und einen hohen zeitlichen Einsatz gezeigt. Er habe die Organisation in inhaltlich als auch organisatorisch leitender Funktion ins Leben gerufen, sodass er hier nicht lediglich als einfacher Täter, sondern eben als Rädelsführer der Gründung anzusehen sei.

Nicht nur Unterstützung, sondern Beihilfe

Es traf indes nicht nur die Anwesenden der schicksalhaften Gründungssitzung, sondern auch den terminlich verhinderten Bekannten. Dieser sei zu Recht nicht wegen seiner Unterstützung (§ 129a StGB), sondern sogar wegen Beihilfe zur rädelsführerischen Gründung (§ 129a Abs. 1 u. 4, § 27 Abs. 1 StGB) verurteilt worden.

Der Angeklagte war zuvor über Telegram über die Pläne des Rädelsführers grob ins Bild gesetzt worden und habe ihn daraufhin als "Bruder im Geiste" bezeichnet. Dabei habe er nicht nur seine Unterstützung, sondern sogar handwerkliche Hilfe zugesichert, etwa bei der Verbesserung der beschafften Waffen. Die genauen Anschlagspläne waren damals zwar noch nicht besprochen worden, dennoch habe sich der Rädelsführer durch seine Unterstützung bestärkt gesehen, so der Senat.

Das genüge für die Annahme einer psychischen Beihilfe. Dabei sei es unerheblich, dass die maßgebliche Unterstützung vor dem eigentlichen Gründungstermin erfolgt war – seine vorangegangene Unterstützung habe aus dem Vorbereitungsstadium heraus fortgewirkt. Eine derartige Bestärkung des Haupttäters sei gerade der typische Fall der psychischen Beihilfe. Eine Vollendung der Tat – hier der rädelsführerischen Gründung – führe damit zu einer Strafbarkeit wegen Beihilfe, selbst wenn er sich vorher innerlich losgesagt hätte.

Beihilfe zur rädelsführerischen Gründung ist möglich

Der Senat bestätigte, dass hier nicht nur eine Beihilfe zum Grundtatbestand (§ 129a Abs. 1 StGB), sondern gerade zur Qualifikation der rädelsführerischen Gründung (§ 129a Abs. 4 StGB) geleistet worden sei.

Dabei sei die Eigenschaft als Rädelsführer kein persönliches Merkmal, dessen Fehlen zu einer Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB führen könne. Sie sei vielmehr tatbezogen: Zweck der Straferhöhung sei nicht, die Motive oder Gesinnung des Rädelsführers zu sanktionieren, sondern gerade auf die außergewöhnliche Gefährlichkeit seines Verhaltens zu reagieren. Damit richte sich die Strafandrohung weiterhin nach der Haupttat – bei § 129a Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren. Diese wiederum sei nach den Vorschriften zur Beihilfe (§ 27 Abs. 2 StGB) nach § 49 Abs. 1 auf eine Freiheitsstrafe von bis sechs Monaten zu mildern.

Das OLG Stuttgart habe einen Wertungswiderspruch darin gesehen, dass dieses Strafmaß höher ausfalle als bei einer – gesetzlich zur Täterschaft hochgestuften – Beihilfe zur rädelsführerschaftlichen Beteiligung als Mitglied und daher den Strafrahmen des § 129a Abs. 5 S. 1 Var. 1 StGB angesetzt (sechs Monate bis zu zehn Jahre). Da der Angeklagte durch die vom Senat durchgeführte Milderung nicht beschwert wäre, sei über diesen möglichen Widerspruch indes nicht zu entscheiden gewesen.

BGH, Beschluss vom 20.08.2025 - 3 StR 100/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 12. Dezember 2025.

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