Streit um Welpen und Schweißbrenner: Erpressung berechtigter Forderung ist eine Nötigung

Da die Nötigung strafrechtlich Teil der Erpressung ist, tritt sie im Wege der Gesetzeskonkurrenz in den meisten Fällen zurück. Anders sah das der BGH nun bei einer Erpressung, die sich teilweise auf einen bestehenden Anspruch bezog.

Bewegt ein Täter das Opfer mit Nötigungsmitteln zu einer Geldzahlung, auf die er teilweise einen Anspruch hat, begeht er neben der Erpressung eine tateinheitliche Nötigung, so der BGH (Beschluss vom 10.06.20253 StR 561/24).

Die Ereignisse begannen mit einem Hundewelpen. Der spätere Geschädigte lieh sich einen solchen von den Tätern aus. Seine Mutter war von dem Tier "entzückt" und ließ sich daraufhin von den beiden Männern an den Züchter vermitteln, bei dem sie schließlich einen Hund aus demselben Wurf kaufte. Einer der Angeklagten bat den Entleiher, ihm einen Schweißbrenner zu besorgen, und gab ihm zu diesem Zweck 1.700 Euro. Diesem kamen allerdings Bedenken, und er lehnte es ab, das Gerät für den späteren Täter zu kaufen. Daraufhin suchte dieser ihn zu Hause auf und verlangte von ihm – im Beisein dessen Mutter – die Rückzahlung der vorgeschossenen 1.700 Euro sowie zusätzliche 800 Euro "Restkaufpreis" als Provisions- bzw. Vermittlungsgebühr für den Welpen. Letztere war nie vereinbart worden, und die Zahlung wurde daraufhin in Gänze verweigert.

Erpressung im Shisha-Bar-Keller

Die Angeklagten stellten den Geschädigten schließlich im Keller einer Shisha-Bar und verlangten sein Mobiltelefon als Pfand für die ausstehenden 2.500 Euro. Andernfalls würde er nicht mehr aus der Bar herauskommen und man werde ihn "kaltmachen". Aus Angst gab er sein Handy heraus und die Mutter zahlte im Anschluss die verlangten 2.500 Euro.

Das LG Krefeld verurteilte die Angeklagten hierfür wegen gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Revision ein und machte geltend, neben der räuberischen Erpressung sei die Nötigung in Tateinheit gesondert verwirklicht worden. Dem folgte der 3. Strafsenat in Karlsruhe.

Berechtigte Forderung nicht erpressbar

Der Senat bestätigte die räuberische Erpressung in Bezug auf die abgepressten 800 Euro bzw. des (auch) dafür als Pfand verlangten Mobiltelefons. Auf diesen Teil der Forderungen hätten die Täter keinen Anspruch gehabt – mit der Herausgabe des Telefons als Pfand sei der Tatbestand bereits vollendet gewesen, da damit ein stoffgleicher Vermögensvorteil erlangt worden sei. Die spätere Zahlung der Mutter bilde damit eine "rechtliche Bewertungseinheit" genau dieses Angriffs auf den freien Willen des Geschädigten bzw. der Mutter.

Bezüglich der 1.700 Euro könne allerdings keine räuberische Erpressung vorliegen, da auf die Herausgabe dieses Betrages ein Anspruch bestand. Der Täter könne sich damit nicht – wie von § 253 StGB vorausgesetzt – "zu Unrecht bereichern". Dass dieser (für sich genommen rechtmäßige) Vermögensvorteil durch unlautere Mittel erstrebt werde, ändere daran nichts. Die Beitreibung einer bestehenden Forderung mit Mitteln der Drohung oder des Zwangs sei deshalb "nur" verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB; Gläubiger hätten sich staatlicher Hilfe zu bedienen, um ihnen zustehende Ansprüche durchzusetzen.

BGH: Tateinheitliche Nötigung

Eine solche Nötigung sei in der Regel nicht zusätzlich auszuurteilen, so der BGH. Die Nötigung sei ein tatbestandlicher Teil der räuberischen Erpressung und trete im Wege der Gesetzeskonkurrenz grundsätzlich hinter ihr zurück.

Anders liege das indes, wenn der Nötigung ein "eigenständiger Unrechtsgehalt" zukomme, was hier wiederum der Fall sei. Mit der Nötigung sei ein anderer, von der räuberischen Erpressung an sich nicht erfasster Zweck verfolgt worden – und zwar die Abpressung einer berechtigten Forderung. Das folge zwar aus der gleichen Handlung, mit der auch die räuberische Erpressung realisiert worden war. Angesichts der möglichen Teilung von Geldleistungen stehe das hier aber nicht entgegen.

Der BGH korrigierte den Schuldspruch des LG damit dahingehend, dass die Angeklagten sich wegen einer räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung strafbar gemacht haben. Am Strafmaß ändere das allerdings nichts – so der Senat: Die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt, dass ein Großteil der Forderung tatsächlich geschuldet war.

BGH, Beschluss vom 10.06.2025 - 3 StR 561/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 10. September 2025.

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