Der 3. Strafsenat des BGH hat das Urteil des LG deswegen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen (Beschluss vom 05.08.2025 – 3 StR 245/25).
Der Tenor des Urteils wies drei Jahre Haft wegen gefährlicher Körperverletzung aus. In den Urteilsgründen hatte das Schwurgericht aber auf eine angemessene Strafe von "nur" zwei Jahren und neun Monaten erkannt. Worauf dieser Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen zurückzuführen ist, konnte man dem Urteil nicht entnehmen, so der BGH. Für ihn konnte daher die tenorierte Strafe so nicht bestehen bleiben.
Es sei keinesfalls deutlich, dass die tenorierte Strafe von drei Jahren auch tatsächlich dem Beratungsergebnis entspreche. Ein Schreibfehler liege für sich genommen zwar nahe. Man könne aber auch nicht ausschließen, dass eigentlich die niedrigere Strafe aus den Urteilsgründen verhängt werden sollte.


