Nach dem Tod eines vierjährigen Mädchens in einer Zahnarztpraxis im hessischen Hochtaunuskreis muss das Verfahren gegen den damaligen Narkosearzt neu verhandelt werden. Der BGH hob ein Urteil des LG Frankfurt zum großen Teil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Gerichts zurück (Urteil vom 14. 12.2026 – 2 StR 277/25).
Der angeklagte Anästhesist soll der Patientin sowie drei weiteren Kindern im September 2021 verunreinigtes Narkosemittel gespritzt haben. Zudem soll er weitere eklatante Hygienefehler begangen und ohne die vorgeschriebene Assistenzkraft gearbeitet haben. Alle vier Kinder erlitten daraufhin eine Blutvergiftung, die Vierjährige starb.
Wollte Arzt Hygienemängel vertuschen?
Das LG Frankfurt verurteilte den Arzt im November 2024 wegen Totschlags sowie dreifachen versuchten Totschlags durch Unterlassen zu zehneinhalb Jahren Haft. Die Frankfurter Staatsanwaltschaft wertet die Tat als Mord und legte Revision ein. Sie sieht ebenso wie die Nebenkläger das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht als erfüllt an. Mit seinem Unterlassen habe der Narkosearzt Hygienemängel vertuschen wollen.
Das LG hatte kein Mordmerkmal angenommen. Der BGH hob das Urteil deswegen in Bezug auf die Verurteilung wegen Totschlags und versuchten Totschlags auf. Das LG habe die Anforderungen an eine Verurteilung wegen Mordes und versuchten Mordes überspannt, erklärte der zweite Strafsenat. Es müsse sich nun eingehender mit der Frage befassen, ob der Angeklagte mit Verdeckungsabsicht handelte, oder ob sonst niedrige Beweggründe für sein Handeln ausschlaggebend waren.


