BFH zweifelt an Umsatzsteuerfreiheit bestimmter von Sportvereinen erbrachter Leistungen

Der Bundesfinanzhof zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen. Mit einem Beschluss vom 21.06.2018 hat er hierzu ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die gegenüber dem nationalen Recht günstigere unionsrechtliche Regelung unmittelbar zur Anwendung kommt (Az.: V R 20/17, BeckRS 2018, 16125).

Finanzgericht verwies auf Unionsrecht

Im Streitfall erbrachte der Kläger, ein Golfverein, verschiedene Leistungen gegen gesondert vereinbartes Entgelt. Dabei handelte es sich insbesondere um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee), um die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten und um die Durchführung von Golfturnieren, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Das beklagte Finanzamt sah diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht eine Steuerfreiheit, die sich zwar nicht aus dem nationalem Recht, aber aus dem Unionsrecht und dabei aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergebe.

BFH: EuGH-Rechtsprechung spricht gegen unmittelbare Wirkung

Hieran zweifelt der BFH. Aus der Rechtsprechung des EuGH (BeckRS 2017, 101682 ) könne abgeleitet werden, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung zukomme, sodass sich Steuerpflichtige auf diese Bestimmung nicht berufen könnten, um sich gegen eine Steuerpflicht nach nationalem Recht zu wehren.

EuGH-Entscheidung kann zu Rechtsprechungsänderung führen

Sollte der EuGH eine unmittelbare Wirkung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL verneinen, würde dies zu einer Rechtsprechungsänderung führen. Denn der BFH hat in der Vergangenheit eine unmittelbare Wirkung und Berufbarkeit bejaht. Dies führte insbesondere zu einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Steuerfreiheit für die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee) und für die leihweise Überlassung von Golfbällen. Nicht streitig ist laut BFH in der nunmehr beim EuGH anhängigen Rechtssache, ob Golfvereine, die von ihren Mitgliedern Vereinsbeiträge erheben, auch insoweit steuerpflichtige Leistungen erbringen.

BFH, Beschluss vom 21.06.2018 - V R 20/17

Redaktion beck-aktuell, 25. Juli 2018.