BFH: Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistung unterliegt nicht Schenkungsteuer

Die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 03.07.2019 klargestellt (Az.: II R 6/16).

Stiftung wählt Empfänger nach Ermessen aus

Eine Schweizer Familienstiftung hatte im zugrundeliegenden Fall einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Begünstigten (Destinatär) eine Einmalzahlung zugewandt. Die Stiftungssatzung sieht Unterstützungsleistungen zur Anschubfinanzierung an Familienangehörige in jugendlichen Jahren vor. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Stiftung wählt die Empfänger nach ihrem Ermessen aus. Aus Sicht von Finanzamt und Finanzgericht hatte die Familienstiftung hierfür Schenkungsteuer zu zahlen. Zum einen sei ein 29-jähriger nicht mehr "jugendlich", die Zuwendung deshalb satzungswidrig und damit eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Zum anderen habe es sich um den Erwerb durch einen Zwischenberechtigten während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gehandelt.

Revision der Familienstiftung erfolgreich

Der BFH ist in seinem Urteil beiden Überlegungen nicht gefolgt und hat den angefochtenen Steuerbescheid sowie das FG-Urteil aufgehoben und damit der Revision der Familienstiftung stattgegeben. Die Stiftung verfüge für die Frage der Satzungskonformität über eine Einschätzungsprärogative, deren Grenzen im Streitfall noch nicht überschritten seien. Ein Erwerb durch Zwischen"berechtigte" könne nicht vorliegen, wenn der Empfänger in keiner Weise "Berechtigter" an Vermögen oder Erträgen der Stiftung sei und keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung habe. Nicht entschieden worden sei über die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine solche Zuwendung der Einkommensteuer unterliegt und ob eine Destinatszahlung im Einzelfall sowohl einkommen- als auch schenkungsteuerpflichtig sein kann.

BFH, Urteil vom 03.07.2019 - II R 6/16

Redaktion beck-aktuell, 10. Oktober 2019.