Ein steuerlich beratener Mann hatte seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28. Dezember 2021 abgegeben. Das Finanzamt setzte daraufhin für vier angefangene Monate einen Verspätungszuschlag fest. Dagegen wandte der Steuerpflichtige ein, das Finanzamt habe ermessensfehlerhaft gehandelt.
Zur Begründung verwies er unter anderem auf die FAQ "Corona Steuern" des Bundesfinanzministeriums. Daraus ergebe sich, dass Verspätungszuschläge nicht zwingend hätten festgesetzt werden müssen. Zudem liege eine Fristverlängerung durch die Finanzbehörde im Sinne des § 152 Abs. 3 AO vor.
FAQs entfalten keine Bindungswirkung
Der BFH folgte dieser Argumentation nicht (Urteil vom 30.07.2025 – X R 7/23). Die Verlängerung der Abgabefristen sei ausschließlich durch Gesetz erfolgt, nicht durch eine Verwaltungsentscheidung. Also seien Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen der Finanzämter habe nicht bestanden.
Aus den FAQ "Corona Steuern" ergibt sich nach Auffassung des BFH nichts Gegenteiliges. Diese entfalteten weder eine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber den Finanzämtern noch führten sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung. Ob solche FAQ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen könnten, ließ der Senat offen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung sei zudem erst Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht worden.


