Bei den Münchener Bundesrichtern trudeln immer weniger Akten ein. Im vergangenen Jahr waren es 325 Revisionen und 1.327 Nichtzulassungsbeschwerden, wie Thesling am Dienstag in seiner Jahrespressekonferenz mitteilte. Zum Vergleich: 2022 waren es noch 370 bzw. 1.588 neue Fälle – seither ging es ständig bergab. Thesling wies allerdings darauf hin, dass die Prozesse in allen Rechtsgebieten außer dem Familien- und Strafrecht weniger geworden sind. "Unbefriedigend" nannte der höchste Finanzrichter, dass Bürger und Bürgerinnen bei Revisionen 23 Monate und bei Nichtzulassungsbeschwerden acht Monate auf eine Entscheidung des BFH warten mussten. Ein Jahr hält er bei Ersteren für das Ziel. Ungefähr konstant geblieben ist die Erfolgsquote für klagende Steuerpflichtige: Bei Revisionen betrug sie 40%, bei Nichtzulassungsbeschwerden 15%.
Angesichts der sinkenden Eingangszahlen hat Thesling bereits angeregt, dass Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) in ihren Entwurf für ein "Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze" weitere Erleichterungen aufnimmt, um den Zugang zu seiner Instanz zu erleichtern. Das bisher Erreichte langt ihm nicht* – nun hofft er auf weitere Änderungen im parlamentarischen Verfahren. Dass die Politik ihm im vergangenen Jahr einen ganzen Senat und sechs Stellen für Kollegen sowie Kolleginnen gestrichen hat, ändere daran nichts. Die Maßnahme habe zwar bei seinen Urteilsfindern "keine große Freude" ausgelöst – "aber die Einsicht in die Notwendigkeit ist relativ groß". Unzufrieden ist Thesling damit, dass immer mehr Bürger lange und oft neben der Sache liegende Schriftsätze einreichen, die sie mit allgemeiner KI erstellt haben statt mit solcher, die auf kostenpflichtige Fachdatenbanken zugreift.
Spannende Urteile in der Pipeline – und verkündet
Nachdem der BFH im vergangenen Jahr unter großem Interesse der Öffentlichkeit die jüngste Reform der Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell für verfassungsgemäß gehalten hat, will er in diesem Jahr erstmals über eins der abweichenden Konzepte von fünf Bundesländern urteilen, und zwar über das aus Baden-Württemberg. Geplant ist ferner eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Energiepreispauschale, die die vorherige Koalition angesichts der explodierenden Preise wegen des Angriffs auf die Ukraine eingeführt hat und die nach § 19 EStG besteuert wird, obwohl sie keinen Arbeitslohn darstellt. Auch der Zugriff des Fiskus auf Zuwendungen an nichteheliche Lebenspartner soll geklärt werden. Ebenso hofft das Gericht, dass das BVerfG im aktuellen Jahr über zwei Verfassungsbeschwerden gegen die jüngste Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer befinden wird.
Wie üblich hat der Gerichtshof bei dem Medientreffen zwei herausragende Urteile vorgestellt. So befand er, dass auch ein hochpreisiges und zeitweise vermietetes Wohnmobil für 323.000 Euro zu den "Gegenständen des täglichen Bedarfs" (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) zählen kann. Das Finanzamt musste daher den Verlust beim baldigen Verkauf berücksichtigen, statt sogar einen von ihm errechneten Gewinn als "privates Veräußerungsgeschäft" (§ 23 EStG) zu besteuern. Erfolg hatte überdies ein Geldinstitut, das die Ausgaben für eine Feier als Betriebsausgaben geltend machte: Obwohl auch Angehörige des Vorstandsvorsitzenden und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens anwesend waren, der dort verabschiedet wurde, zählte für die oberste Instanz, dass dort zugleich der Nachfolger ins Amt eingeführt wurde und das Event in den Räumen des Geldhauses stattfand, das zudem die Gästeliste bestimmt hatte.
*Transparenzhinweis: Einen Satz aus der Pressekonferenz haben wir aus dem Bericht gestrichen, weil sich aufgrund der schlechten Übertragungsqualität der Hybrid-Veranstaltung der exakte Wortlaut nicht mehr rekonstruieren lässt. jja, 25.2.20226, 20.10 Uhr.


