Strukturelles Zustellungsdefizit: Privater Postdienstleister hebelt Drei-Tages-Frist aus

Eigentlich vermutet das Gesetz eine Zustellung von Bescheiden innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post – dabei hat es aber nicht mit der Praxis eines privaten Postdienstes gerechnet. Ein Steuerverfahren war somit doch nicht verfristet und darf nun verhandelt werden. 

Die Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO geht von einer Zustellung am dritten Tag nach Aufgabe zur Post aus. Ein privater Postdienstleister, der die nicht am Samstag zugestellte Post "ausnahmsweise standardmäßig" am Montag zustellte, konnte das nicht garantieren. Das genügte dem BFH, um die Vermutung "ohne Weiteres" zu entkräften (Urteil vom 29.07.2025 – VI R 6/23).

Nun muss das FG doch entscheiden. Ein selbstständiger Unternehmer wollte bei seiner Einkommenssteuererklärung unter anderem den Ausbau seines Homeoffice absetzen, das Finanzamt beschränkte ihm den Abzug seiner Ansicht nach allerdings zu stark. Er erhob Einspruch, den das Finanzamt mit einem Schreiben vom 28.01.2022 zurückwies. Etwas mehr als einen Monat später erhob er Klage vor dem Finanzgericht – das sah sich wegen des Ablaufs der einmonatigen Klagefrist allerdings nicht mehr zuständig.

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO werde die Zustellung eines Bescheides am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet. Das Schreiben des Finanzamts sei – unstreitig – am 28.1.2022, einem Freitag, zur Post gegeben worden – die Monatsfrist hätte damit am Montag, den 31.01.2022 zu laufen begonnen. Die Klageerhebung erst am 03.03.2022 sei daher verfristet. Der Kläger rügte mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts: Laut Poststempel sei das Schreiben erst am 03.02.2022 zugegangen. Und außerdem sei die vom Finanzamt beauftragte Firma kein zuverlässiger Postdienstleister. Der BFH schloss sich dem schließlich im Ergebnis an.

Montag statt Samstag

Der VI. Senat des BFH betonte, dass es für eine Entkräftung der Drei-Tages-Frist mehr brauche als ein reines Bestreiten: Das Gericht müsse berechtigt daran zweifeln können, dass im Einzelfall vom typischen Geschehensablauf – einer Zustellung nach drei Tagen – abgewichen worden sei. Das FG habe verkannt, dass das dem Kläger hier gelungen war.

Die konkrete Praxis des beauftragten Postdienstleisters werfe solche Zweifel nämlich gerade auf. Die Firma stelle im Gewerbegebiet des Klägers regelmäßig nur von Dienstag bis Freitag zu. Die Post für die "Samstagszustellung" werde dabei aber "ausnahmsweise standardmäßig" am darauffolgenden Montag zugestellt. Von einer zuverlässigen Zustellung innerhalb von drei Tagen könne man deshalb nicht ausgehen.

Zustellwahrscheinlichkeit kleiner als 95%

Der Senat folgerte das aus der Zustellwahrscheinlichkeit, die das Gesetz für den vierten Tag nach Zustellung voraussetze. So ergebe sich aus der damals noch geltenden Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV), dass Postdienstleister gewisse Zustellquoten sicherstellen müssten: Am ersten Werktag nach der Einlieferung müssten im Jahresdurchschnitt mindestens 80%, am zweiten Werktag mindestens 95 % der Briefe auch ausgeliefert werden. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gehe gerade anhand dieser Quoten davon aus, dass mit der Zustellung bzw. Bekanntgabe eines Bescheides am dritten Werktag nach der Einlieferung zu rechnen sei.

Nach der internen Praxis des Dienstleisters werde die "Samstagspost" hingegen erst am Montag zugestellt. Der Bescheid des Finanzamts sei an einem Freitag zur Post gegeben worden, wodurch die zugrunde liegende Zustellwahrscheinlichkeit am Samstag – und dann ebenso bei der verzögerten Zustellung am Montag - lediglich bei 80% gelegen habe. Dieses "strukturelle Zustellungsdefizit", so der Senat, genüge zur Aushebelung der gesetzlichen Zustellvermutung.

Im Übrigen streite auch der Eingangsstempel der Kanzlei, der eine Zustellung erst am folgenden Donnerstag auswies, für eine Erschütterung der Drei-Tages-Frist. Auch in dieser Hinsicht habe das FG Münster keine Zweifel angemeldet. Das vorhergehende Urteil wurde damit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

BFH, Urteil vom 29.07.2025 - VI R 6/23

Redaktion beck-aktuell, tbh, 13. November 2025.

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