Doppelte Haushaltsführung: Neben Zweitwohnung auch Zweitstellplatz abziehbar
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BFH überstimmt Finanzverwaltung: Bei doppelter Haushaltsführung sind nicht nur die Mietkosten für die Zweitwohnung, sondern auch die Ausgaben für einen Stellplatz als Werbungskosten abziehbar. Sie fallen auch nicht unter die 1.000-Euro-Grenze für Unterkunftskosten.

Ein Mann unterhielt neben seiner Hauptwohnung in Niedersachsen aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung in Hamburg. Schon die monatliche Miete einschließlich Nebenkosten überstieg den Höchstbetrag von 1.000 Euro, den das Finanzamt für Unterkunftskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Zusätzlich mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 Euro monatlich an. Das Finanzamt lehnte den zusätzlichen Abzug der Stellplatzkosten mit Hinweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag ab.

Zentral war die Frage, ob Stellplatzkosten als Teil der Unterkunftskosten gelten und damit in die 1.000-Euro-Grenze fallen. Das Finanzamt hatte dies bejaht und den Abzug verweigert.

Der BFH sieht das anders (Urteil vom 29.07.2025 – VI R 4/23): Die Begrenzung betreffe nur die Wohnung selbst. Ein Stellplatz diene nicht der Nutzung der Unterkunft, sondern der Unterbringung des Fahrzeugs. Deshalb könnten die Kosten zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden – sofern die Anmietung des Stellplatzes notwendig sei.

Im konkreten Fall hielten die Richterinnen und Richter die Stellplatzanmietung wegen der angespannten Parkplatzsituation für erforderlich. Unerheblich sei, ob Stellplatz und Wohnung im selben Mietvertrag oder getrennt angemietet wurden. Mit seiner Entscheidung weicht der BFH ausdrücklich von der bisherigen Verwaltungsauffassung des Bundesfinanzministeriums ab.

BFH, Urteil vom 29.07.2025 - VI R 4/23

Redaktion beck-aktuell, js, 8. Januar 2026.

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