Abschiedsfeier im Büro: Beruflicher Anlass schützt vor Lohnsteuer

Ob die Kosten für eine Abschiedsfeier beim Arbeitgeber steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist die Veranstaltung klar betrieblich geprägt, entsteht kein lohnsteuerlicher Nachteil. Mit seinem Urteil folgt der BFH seiner früheren Rechtsprechung.

Im Jahr 2019 organisierte die Personalabteilung eines Geldinstituts einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um einen ihrer Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und seinen Nachfolger vorzustellen. Die Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen des Unternehmens statt. Auf der Gästeliste für die Feier befanden sich neben früheren und jetzigen Vorstandsmitgliedern, einigen ausgewählten Mitarbeitern, Vertretern von Banken, Verbänden, Unternehmen und Presse, Personen aus Politik und Verwaltung auch acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden. Die gesamten Kosten für den Empfang trug das Geldinstitut.

Da zu der Feier 300 Gäste geladen waren, schlugen die Verabschiedung und gleichzeitige Amtseinführung des Nachfolgers mit mindestens 33.000 Euro zu Buche. Die genaue Summe nannte Richter Stephan Geserich unter Verweis auf das Steuergeheimnis nicht.

Nach der Auffassung des zuständigen Finanzamts handelte es sich bei den Kosten für den Empfang um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nach den internen Lohnsteuerrichtlinien (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR) stellen übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers dann steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.

Das FG stimmte dem Finanzamt nicht zu. Es nahm steuerpflichtigen Arbeitslohn nur insoweit an, wie die Kosten den Vorstand und seine Familie betrafen. Der BFH hat eine Revision nun abgewiesen und sogar die Kosten für den Vorstand und seine Familienmitglieder ebenfalls ausgenommen (Urteil vom 19. November 2025 - VI R 18/24).

Abschiedsfeier ist der "letzte Akt im aktiven Dienst"

Der BFH will steuerpflichtigen Arbeitslohn nur annehmen, wenn der Arbeitgeber die Feier zwar finanziert, es sich aber dennoch um eine private Feierlichkeit des Arbeitnehmers handelt. Ob das der Fall sei, müsse nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden, so die Münchener Richterinnen und Richter. Neben dem Anlass der Feier sei von Bedeutung, wer als Gastgeber auftrete, wer die Gästeliste bestimme, die Gäste einlade, wo gefeiert wird und ob das Fest einen privaten oder betrieblichen Charakter habe. Schon im Jahr 2003 habe der BFH diese Grundsätze in einem Urteil zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt.

Hier habe die Feier zur Verabschiedung des Vorstands einen ganz überwiegend beruflichen Charakter gehabt. Eine Verabschiedung stelle den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und sei daher auch noch Teil der Berufstätigkeit und nicht privat. Das Geldinstitut habe den Empfang außerdem selbst organisiert, die Gästeliste bestimmt und ihn in seinen Räumen veranstaltet.

Anders als das FG sieht der BFH in den Kosten für den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen ebenfalls keinen Arbeitslohn – zumindest sofern die Teilnahme der Familienmitglieder gesellschaftsüblich sei.

Über 13 Millionen Arbeitnehmern steht bis Ende kommenden Jahrzehnts der Abschied bevor

Deutschlands Unternehmen stehen in den kommenden fünfzehn Jahren eine Vielzahl von Abschiedsfeiern bevor. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamts werden bis 2039 über 13 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Rentenalter von 67 erreichen. Auch wenn die Einladung von 300 Gästen bei der Verabschiedung gewöhnlicher Mitarbeiter nicht üblich ist, werden nicht alle dieser Abschiedsfeiern bescheiden ausfallen.

Der Fall war einer von vielen vor dem BFH, in dem klagende Bürger oder Unternehmen sich schlussendlich gegen den Fiskus durchsetzten. Wie BFH-Präsident Hans-Josef Thesling bei der Jahrespressekonferenz berichtete, lag die Erfolgsquote der Kläger im vergangenen Jahr bei 40%. Das war etwas niedriger als im Vorjahr, aber nach Theslings Worten im Rahmen der üblichen Schwankungen.

BFH, Urteil vom 19.11.2025 - VI R 18/24

Redaktion beck-aktuell, kw, 24. Februar 2026.

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