Der BFH verwarf eine per Fax und Brief eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Die geltend gemachten technischen Probleme beim Steuerberaterpostfach (beSt) genügten weder, um eine "vorübergehende" technische Störung anzunehmen, noch den Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Eine Wiedereinsetzung kam daher nicht in Betracht (Beschluss vom 27.01.2026 – VIII B 20/25).
Langjährige beSt-Probleme
Ausgangspunkt war ein Verfahren vor dem Hessischen FG. Die Nichtzulassungsbeschwerde ging im März 2025 beim BFH ein – allerdings nicht elektronisch, sondern per Fax und ergänzend per Post. Der zuständige Steuerberater berief sich auf anhaltende technische Schwierigkeiten bei der Nutzung seines beSt.
Nach seinem Vortrag bestanden die Probleme bereits seit 2023. Zunächst erkannte ein Chipkartenleser den Personalausweis nicht, da offenbar die Online-Ausweisfunktion gestört war. Nach einem Austausch funktionierte die Identifizierung zeitweise, versagte aber ab Juli 2024 erneut. Mehrere Besuche beim Einwohnermeldeamt und Passwortänderungen brachten keine Abhilfe. Der Schriftsatz wurde daher per Telefax übermittelt.
Nutzungspflicht lässt wenig Spielraum
Der VIII. Senat stellte klar, dass Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften seit dem 01.01.2023 verpflichtet sind, Schriftsätze elektronisch über das beSt einzureichen. Ob das Postfach im Einzelfall komfortabel nutzbar sei oder technisch reibungslos funktioniere, spiele für die Nutzungspflicht grundsätzlich keine Rolle. Wer zu den professionellen Einreichern gehöre, trage das Risiko technischer Schwierigkeiten und müsse für funktionierende Übermittlungswege sorgen.
Ein Verstoß gegen die Formvorgaben führe zur Unwirksamkeit des Schriftsatzes. Die Frist gelte dann als nicht gewahrt.
Keine "vorübergehende" Störung
Zwar erlaube § 52d Satz 3 FGO eine Ersatzeinreichung, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist. Genau daran fehlte es nach Auffassung des BFH. Der Senat ließ offen, ob eine gestörte Online-Ausweisfunktion des Personalausweises überhaupt als technischer Grund in diesem Sinne einzuordnen ist. Selbst wenn man dies unterstelle, genüge der Vortrag nicht.
Die behaupteten Störungen wurden weder technisch nachvollziehbar erklärt noch in ihrer Dauer und Ursache belegt. Es fehlten belastbare Nachweise, eidesstattliche Versicherungen oder behördliche Bestätigungen zu den geltend gemachten Problemen und den angeblichen Bemühungen um Abhilfe. Zudem blieb unklar, weshalb erst im zeitlichen Umfeld der Beschwerde die Beantragung eines neuen Personalausweises erforderlich gewesen sein soll.
Für den BFH ergab sich daraus keine lediglich vorübergehende technische Unmöglichkeit, sondern ein nicht hinreichend belegtes Dauerproblem. Die per Telefax und Brief eingegangene Beschwerde war daher unwirksam und galt als nicht eingereicht. Die Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO wurde nicht gewahrt.


