Der BFH hat klargestellt, dass Unternehmen für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden können – auch dann, wenn mit den betroffenen Mitarbeitenden am Bilanzstichtag noch keine individuelle Freistellungsvereinbarung abgeschlossen wurde (Urteil vom 05.02.2026 – IV R 11/24). Entscheidend sei, dass bereits ein vertraglich zugesicherter Anspruch auf eine Vorruhestandsfreistellung besteht.
Im zugrunde liegenden Fall bot ein Unternehmen bestimmten Führungskräften an, sich bis zu drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70% der zuletzt bezogenen Vergütung freistellen zu lassen. Das Finanzamt erkannte Rückstellungen jedoch nur für diejenigen Mitarbeiter an, mit denen bereits eine gesonderte Vereinbarung über die Freistellung geschlossen worden war. Der BFH wies dies zurück: Der Anspruch folge bereits aus dem Anstellungsvertrag; eine individuelle Nebenabrede sei nicht Voraussetzung für die Rückstellungsbildung.
Zur Höhe der Rückstellung betonte der BFH, dass die während der Freistellung gezahlte Vergütung die gesamte Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers betreffe. Der voraussichtliche Erfüllungsbetrag sei deshalb – wie von der Klägerin vorgenommen – zeitanteilig vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zum geplanten Start der Freistellungsphase zu verteilen.
Das FG müsse nun klären, ob und in welchem Umfang bei der Berechnung ein sogenannter Fluktuationsabschlag zu berücksichtigen ist. Mit der teilweisen Aufhebung des Zwischenurteils ist der Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen worden.


