Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren können als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden – vorausgesetzt, das Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen und dieser hat die betreffenden Rechnungen per Überweisung beglichen.
Derzeit können 80% der Kinderbetreuungskosten, höchstens aber 4.800 Euro pro Jahr, steuerlich geltend gemacht werden. Bis 2024 waren es zwei Drittel und höchstens 4.000 Euro pro Jahr.
Schon mit einem Urteil aus dem Jahr 2023 hatte der BFH entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit aus § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG auf einer verfassungsrechtlichen zulässigen Typisierung beruhe. Die Vorschrift verstoße dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Betreuungskosten des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, durch den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt werden. Eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Keine ausreichende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
Mit dem aktuellen Urteil zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (Urteil vom 27.11.2025 – III R 8/23). Er hat ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG überzeugt ist.
Zwar zieht der BFH die Vorschrift insofern verfassungsrechtlich in Zweifel, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit dazu führen könne, dass über Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben abgezogen werden könnten.
Jedoch fehlt dem BFH die erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit, die für eine Vorlage an das BVerfG erforderlich ist. Es gebe nach wie vor gute Gründe, an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen: So stelle sich die Frage der Kinderbetreuung in erster Linie dem Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Die Klage eines Mannes blieb damit im Ergebnis erfolglos. Ihm bleibt jetzt nur noch der Weg über die Verfassungsbeschwerde, um das Haushaltskriterium überprüfen zu lassen.


