BFH: Bemessungsgrundlage für Soli darf ohne Steuerermäßigung nach § 35 EStG ermittelt werden

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags (Soli), soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist. Dies hat der Bundesfinanzhof 

mit Urteil vom 14.11.2018 für das Jahr 2011 entschieden (Az.: II R 63/15).

Behandlung aller Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb gefordert

Die Kläger erzielten im Jahr 2011 Einkünfte unter anderem aus nichtselbstständiger Arbeit und in geringem Umfang aus Gewerbebetrieb, für die Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag festgesetzt wurden. Sie begehrten, aus Gründen der Gleichbehandlung den Solidaritätszuschlag für ihre gesamten Einkünfte so zu berechnen, als handele es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesem Fall wäre nämlich Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet worden und der Solidaritätszuschlag wäre im Ergebnis geringer ausgefallen.

BFH: Soli-Erhebung 2011 war verfassungsgemäß

Der BFH hat die Erhebung des Solidaritätszuschlages im Jahr 2011 für verfassungsgemäß erachtet. Er hat auch die geringere Belastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Solidaritätszuschlag mit Blick auf deren typische Gesamtbelastung durch Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nicht beanstandet.

BFH hebt gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum hervor

Die Entscheidung misst dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für die Erhebung der Ergänzungsabgabe sowie seiner Typisierungsbefugnis für deren Ausgestaltung maßgebende Bedeutung zu. 

BFH, Urteil vom 14.11.2019 - II R 63/15

Redaktion beck-aktuell, 23. Januar 2020.