BFH bejaht Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen für Wohnungssuche von Angestellten

Beauftragt ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 06.06.2019 entschieden. In dem Fall ging es um Mitarbeiter, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt wurden (Az.: V R 18/18).

Mitarbeiterverlagerung durch Konzernumstrukturierung

Klägerin im zugrundeliegenden Fall war eine neu gegründete Gesellschaft, die einem international tätigen Konzern angehört. Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort der Klägerin in das Inland versetzt. Dabei wurde den Mitarbeitern zugesagt, Umzugskosten zu übernehmen. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden.

Finanzamt ging von tauschähnlichem Umsatz aus

Dementsprechend zahlte die Klägerin im Streitjahr 2013 für Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr wechselten und umzogen, Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. Die hiergegen gerichtete Klage zum Finanzgericht hatte Erfolg.

Interesse erfahrene Mitarbeiter an Unternehmensstandort zu holen vorrangig

Mit seinem Urteil bestätigte der BFH jetzt die Entscheidung der Vorinstanz. Im Streitfall liege im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern kein tauschähnlicher Umsatz vor, da durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen worden seien, dass Arbeitsleistungen erbracht werden können. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst. Eine Entnahme verneinte der BFH, da von einem vorrangigen Interesse der Klägerin auszugehen sei, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau der Klägerin als neuem Konzerndienstleister an ihren Unternehmensstandort zu holen. Schließlich bejahte der BFH auch den Vorsteuerabzug der Klägerin entsprechend ihrer steuerpflichtigen Unternehmenstätigkeit. Maßgeblich sei hierfür wiederum ein vorrangiges Unternehmensinteresse gewesen, hinter dem nach der Entscheidung des BFH das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurückrat. Ob ebenso bei Inlandsumzügen zu entscheiden ist, hatte der BFH im Streitfall nicht zu klären.

BFH, Urteil vom 06.06.2019 - V R 18/18

Redaktion beck-aktuell, 10. Oktober 2019.