Wird die einem angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, wertet der BFH die Zusage auch dann als fremdüblich und damit grundsätzlich als steuerlich anzuerkennen, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist. Das setze das aber stets voraus, so der BFH, dass für den Arbeitgeber, also für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen – etwa aufgrund der Gewährung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt (Urteil vom 19.11.2025 – I R 50/22).
Eine Unternehmergesellschaft als Sonderform der GmbH hatte ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer, einem Arzt, eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge leistete ausschließlich der Arzt im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung. Die Unternehmergesellschaft bildete in den Streitjahren 2012 bis 2017 hierfür den steuerlichen Gewinn mindernde Pensionsrückstellungen.
Das Finanzamt erkannte diese nicht an. Die Pensionszusage sei dem Arzt nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden, er habe sie sich deshalb nicht "erdienen" können. Das Amt behandelte die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).
BFH: Pension muss nicht erdienbar sein
Die Gesellschaft klagte und hatte damit zunächst Erfolg. Doch der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück an das FG. Eine vGA sei zwar grundsätzlich für solche Versorgungszusagen auszuschließen, die durch Umwandlung eines Teils des (angemessenen) Gehalts ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert werden und das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belasten. Unter diesen Voraussetzungen komme es auch nicht auf die Einhaltung einer Probezeit oder den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft an. Auch die altersabhängige Erdienbarkeit der Pension sei irrelevant, so der BFH unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 07.03.2018 – I R 89/15).
Allerdings reichten dem BFH die bisherigen Feststellungen des FG nicht aus, um die Sache selbst abschließend beurteilen zu können. So sei die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte, auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage regelmäßig nicht ernstlich vereinbart und damit steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert sei. Da die Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart worden war, müsse das FG darüber hinaus prüfen, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte Zusage vorliege. In Betracht komme bei wirtschaftlicher Betrachtung, wenn man eine angemessene Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers berücksichtige, nämlich auch eine vom Arbeitgeber (mit)finanzierte Zusage.
Der BFH weist auf zwei weitere aktuelle Urteile hin, mit denen er der Thematik der steuerlichen Anerkennung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Pensionszusagen schärfere Konturen verpasst hat (I R 48/22 und I R 4/23). Im Urteil I R 4/23 geht er der Frage nach, wie hoch der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein darf, damit von Fremdüblichkeit ausgegangen werden kann.


