Allgemeiner Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft

Entgeltliche Dienstleistungen einer als gemeinnützig anerkannten Beschäftigungsgesellschaft begründen nur dann einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb, wenn die ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung ihres gemeinnützigen Zwecks sind. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Konkurrentin rügte Einstufung einer Großwäscherei als allgemeinen Zweckbetrieb

Die klagende GmbH ist ein auf die textile Vollversorgung von Krankenhäusern und Seniorenheimen mit Mietwäsche spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen. In ihrem örtlichen Einzugsbereich betrieb die wegen Förderung des Wohlfahrtswesens als gemeinnützig anerkannte Beigeladene, eine gemeinnützige GmbH, eine Großwäscherei, in der sie vorwiegend langzeitarbeitslose Menschen und Menschen mit Behinderung beschäftigte. Das Finanzamt ging davon aus, dass die aus dem Betrieb der Wäscherei erzielten Gewinne sowohl von der Körperschaftsteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit seien, weil insoweit die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO vorlägen. Die Klägerin hielt die Wäscherei dagegen für einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb und klagte gegen das Finanzamt, damit dieses die Steuerfestsetzungen zulasten der gemeinnützigen GmbH ändere. Das FG gab der Klage statt. Dagegen legte die gemeinnützige GmbH Revision ein.

BFH: Dienstleistungen müssen ausschließliches Ergebnis der Arbeitstherapie sein

Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Dieses habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Zweckbetriebseigenschaft einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft wie hier der Wäscherei bereits dann ausgeschlossen sei, wenn der Zweckbetrieb in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen erhebliche Gewinne erzielt habe. Im zweiten Rechtsgang werde das FG erneut über die Zweckbetriebseigenschaft der Wäscherei zu entscheiden haben. Nach Auffassung des BFH ist für die Annahme eines Zweckbetriebs vor allem maßgebend, dass die Dienstleistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks seien.

Wettbewerb mit anderen Betrieben muss für Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar sein

Dies schließe es zwar nicht aus, dass die Beschäftigungsgesellschaft auch nicht förderungsbedürftige Mitarbeiter einsetze. Dies gelte gilt jedoch nur, wenn und soweit dieser Einsatz zum Erreichen des steuerbegünstigten Zwecks auch unbedingt notwendig sei. Darüber hinaus komme es darauf an, ob der Wettbewerb mit anderen steuerpflichtigen Betrieben, die vergleichbare Lohnaufträge ausführen oder ausführen wollen, für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar sei. Die Feststellung der Unvermeidbarkeit erfordere eine Abwägung des FG zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten steuerlich nicht beeinflussten Wettbewerb einerseits und der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten andererseits.

BFH, Urteil vom 18.08.2022 - V R 49/19

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2023.