Der BFH hat entschieden, dass es sich bei der Lieferung einer Zeitung aus Papier und der Gewährung von Zugang zu einem E-Paper der Zeitung um selbstständige Hauptleistungen handelt: Sie seien nicht untrennbar und hätten beide für den Kunden einen eigenständigen Zweck. Das E-Paper diene nicht nur dazu, die Printausgabe der Zeitung unter optimalen Bedingungen zu lesen.
Allerdings hält der BFH es in den Jahren 2009 bis 2012 für noch gerechtfertigt, dem Zugang zum E-Abo einen Anteil am Gesamtentgelt von null Euro zuzuweisen, wenn und solange sich anlässlich der erstmaligen Gewährung des Zugangs der Gesamtpreis für das Abonnement nicht erhöht hatte (Urteil vom 09.07.2025 – XI R 29/23). Relevant war dies für die Umsatzbesteuerung.
Das E-Abo gab es kostenfrei zusätzlich zum Print-Abo
Eine Verlagsgruppe gab von 2009 bis 2012 zwei Zeitungen heraus – zunächst auf Papier, dann aber auch in elektronischer Form. Kunden und Kundinnen konnten ab 2010 auch nur das E-Paper abonnieren, Kostenpunkt waren knapp 14 Euro im Monat. Printabonnenten hingegen konnten sich ab 2009 (A-Zeitung) bzw. 2010 (B-Zeitung) bis Ende Februar 2012 (A-Zeitung) bzw. bis Ende 2012 (B-Zeitung) auch für das E-Abo der jeweiligen Zeitung registrieren. Zuzahlen mussten sie dafür nichts.
Circa 15% der Print-Abonnenten nahmen dieses Angebot wahr. Als das zusätzliche E-Abo der A-Zeitung jedoch ab März 2012 kostenpflichtig wurde, gingen die Registrierungen um über 95% zurück. Bei der B-Zeitung begann die Zahlungspflicht erst nach 2012. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung seither ist nicht mehr streitig.
Eine oder zwei Hauptleistungen?
Die Verlagsgruppe wandte in den Streitjahren 2009 bis 2012 auf ihre Leistungen an die Print-Abonnenten, die keine Zuzahlungen für das E-Abo leisteten, den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage
Finanzamt und FG sahen in dem E-Abo hingegen eine selbstständige Hauptleistung, auf die – anders als heute – damals noch der Regelsteuersatz (19%) anzuwenden war. Der darauf entfallende Anteil am Gesamtentgelt betrage geschätzt 1,99 Euro.
Entgeltanteil durfte mit null Euro angesetzt werden
Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt – obwohl auch er von zwei selbstständigen Hauptleistungen und davon ausgeht, dass ein Teil eines Leistungsbündels, dem kein gesonderter Preis zugewiesen wird, grundsätzlich nicht kostenlos ist. Vielmehr sei das Gesamtentgelt grundsätzlich auf die Leistungsbestandteile aufzuteilen.
Allerdings sei der Stand der Entwicklung im Verlagswesen in den Streitjahren in den Blick zu nehmen. Daher sei es – seinerzeit ausnahmsweise noch – zulässig gewesen, der Einräumung der Möglichkeit zur Nutzung der E-Paper einen Anteil am Entgelt von null Euro zuzuweisen. Der BFH folgt insoweit der Auffassung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs für die vergleichbare Rechtslage in Österreich. Es handelte sich aus damaliger Sicht um eine ohne Aufpreis eingeräumte Nutzungsmöglichkeit ohne nennenswerten Aufwand. Nur circa 15% der Nutzer hätten sich für den Bezug des E-Papers registriert und 95% dieser Nutzer die Nutzung nach Einführung eines zusätzlichen Entgelts wieder beendet. Diese Kunden hätten vor, während und nach der Einführung der zusätzlichen Möglichkeit zur Nutzung der E-Paper denselben Betrag für ihr Print-Abo gezahlt und der Verlag denselben Betrag hierfür erhalten. Die Schätzung der Verlagsgruppe, der Entgeltanteil des E-Abo habe damals null Euro betragen, sei folglich ausnahmsweise nicht zu beanstanden.
Urteil betrifft Leistung-gegen-Nutzerdaten-Modelle nicht
Abschließend merkt der BFH an, dass sich die Problematik im Zeitungsbereich heute so nicht mehr stellt. Denn mittlerweile unterliege auch das E-Abo nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Es werde zudem deutlich stärker genutzt, was aus heutiger Sicht die Werthaltigkeit des verbrauchsfähigen Vorteils der Kunden zeigt.
Für andere Unternehmer, die ihre Leistungen (vermeintlich) kostenlos (gegen freiwillige Zahlungen oder gegen Überlassung der – für die Unternehmer werthaltigen – Nutzerdaten) erbringen, sei die Frage allerdings hochaktuell. Der BFH betont daher, dass er sich mit dem Urteil nicht zu solchen Modellen geäußert hat. Wie diese zu beurteilen seien, müsse noch entschieden werden.


