Schläft ein Richter während einer Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein, gilt er als abwesend, wenn er den wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen konnte. Das erkennende Gericht ist dann nicht mehr vorschriftsmäßig nach § 119 Nr. 1 FGO besetzt, entschied der BFH (Beschluss vom 12.02.2026 – V B 64/24).
Ein ehrenamtlicher Richter am FG Sachsen-Anhalt war zwar körperlich während des gesamten Verfahrens anwesend, in geistiger Hinsicht war er zuweilen jedoch in anderen Sphären unterwegs: Nach der Eröffnung des Rechts- und Tatsachengesprächs vernahmen die Anwesenden aus seiner Richtung ein Schnarchen, das wohl erst aufhörte, als er von einem seiner Kollegen angestupst wurde. Das Gericht verfuhr trotzdem weiter, die Entscheidung hat der BFH nun kassiert. Mit einem schlafenden Richter sei das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt.
Wer schläft, kann nicht richten
Ein erkennendes Gericht sei erst dann vorschriftsmäßig besetzt, wenn jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrnehmen bzw. aufnehmen könne. Dafür müssten sie sowohl körperlich als auch geistig in der Lage sein, den wesentlichen Abschnitten der Verhandlung zu folgen. Schlafe ein Richter für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein, gelte er daher als abwesend, wenn er den wesentlichen Vorgängen dann nicht mehr folgen könne.
Dafür brauche es, so der V. Senat weiter, jedoch auch sichere Anzeigen für ein Schlafen, wie etwa tiefes, gleichmäßiges Atmen, Schnarchen oder eine gewisse Desorientierung. Schließlich sei es auch möglich, dass Richter dem Verfahren auch mit vorübergehend geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen.
Schnarchen als typisches Zeichen für Schlaf
Das vernommene Schnarchen hielt die Kammer hier für eindeutig. Typischerweise gehe dem Schnarchen nämlich eine "nicht nur kurze Zeit der Unaufmerksamkeit und des Schlafens voraus", wie der Senat erklärte. Damit sei davon auszugehen, dass der ehrenamtliche Kollege dem Verfahren zumindest in Teilen nicht gefolgt sei.
Zwar sei er nach dem Anstupsen wieder ins Land der Wachen zurückgekehrt, die verpassten Vorträge seien indes nicht wiederholt worden. Dass die genaue Dauer seines geistigen Abflugs nicht festgestellt wurde, ändere daran nichts. Da die Vorschriften zur Besetzung des Gerichts indisponibel seien, war die Entscheidung des FG aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.


