Deutschlands höchstes Finanzgericht macht den Besitzern teurer Wohnmobile und anderer Luxusgüter Hoffnung: Die Finanzämter dürfen auch kurzfristige An- und Wiederverkäufe nicht unbedingt mit der Spekulationssteuer belegen, wie der BFH entschieden hat (Urteil vom 27.01.2026 - IX R 4/25).
Im konkreten Einzelfall ging es um ein 323.000 Euro teures Wohnmobil, welches ein sächsisches Ehepaar innerhalb weniger Monate ge- und wieder verkauft hatte. Im Prinzip würde die Entscheidung jedoch auch für Jachten, Privatflugzeuge und andere Dinge gelten, erläuterte Jens Reddig, Richter am 9. BFH-Senat.
Dafür müssen aber eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich um Gebrauchsgegenstände handeln, die im Lauf der Zeit an Wert verlieren oder zumindest kein Wertsteigerungspotenzial haben - womit Goldmünzen, Aktien oder Immobilien ausgeschlossen sind. Das Ehepaar hatte das im Juni 2020 angeschaffte Wohnmobil zeitweise vermietet und nach wenigen Monaten im März 2021 für 315.000 Euro mit einem Verlust von 8.000 Euro wieder verkauft. Das örtliche Finanzamt hatte jedoch einen Gewinn von 14.000 Euro ausgerechnet, weil die Beamten die übliche steuerliche Wertabschreibung für die Abnutzung als Gewinn werteten.
Gebrauchsgegenstand muss nicht täglich in Gebrauch sein.
Der Steuerbescheid beruhte auf § 22 EStG, demzufolge private Veräußerungsgeschäfte innerhalb bestimmter Fristen steuerpflichtig sind - für Immobilien gelten zehn Jahre, für "andere Wirtschaftsgüter" ein Jahr. Von der Spekulationssteuer ausgenommen sind jedoch laut § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG "Gegenstände des täglichen Gebrauchs". Schon das sächsische Finanzgericht hatte in der ersten Instanz dem Ehepaar Recht gegeben und das Wohnmobil als Gebrauchsgegenstand gewertet, der BFH sieht das ebenso.
Dabei kommt es laut Urteil auch nicht darauf an, wie oft der betreffende Gegenstand tatsächlich genutzt wird. "Was man damit macht, ist nicht das Entscheidende", sagte Reddig. Und der Preis spielt ebenfalls keine Rolle. Laut Urteil kann auch ein Luxusgut ein Gebrauchsgegenstand sein.
Zudem fänden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein "Gegenstand des täglichen Gebrauchs" eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass das Ehepaar das Wohnmobil auch vermietet und so als Einkunftsquelle eingesetzt hatte.


