Inhalt anonymer Anzeige beim Finanzamt darf geheim bleiben

Ein Steuerpflichtiger hat kein Recht darauf, den Inhalt einer anonymen Anzeige gegen ihn zu erfahren. Daran ändert auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nichts, entschied der BFH. 

Bei einem Finanzamt ging eine anonyme Anzeige ein. Daraufhin führte das Finanzamt bei einem Gastronomiebetrieb eine sogenannte Kassen-Nachschau (§ 146b AO) durch, die aber kein Fehlverhalten ergab.

Die Betreiberin des Betriebs beantragte danach Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Auch wollte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO. Mithilfe dieser Informationen wollte sie herausfinden, was in der anonymen Anzeige stand, um so Anhaltspunkte über die Identität des Anzeigenerstatters zu erhalten. Das Finanzamt wies die Anträge der Gastwirtin ab. Auch eine Klage vor dem FG blieb ohne Erfolg.

Geheimhaltungsinteresse überwiegt

Nun hat der BFH auch die Revision zurückgewiesen (Urteil vom 15.07.2025 - IX R 25/24). Steuerpflichtigen sei keine Einsicht in eine anonyme Anzeige aus den Steuerakten zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigenerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Davon sei im Normalfall auszugehen. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn der Steuerpflichtige infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt war.

Auch gebe es keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DS-GVO, so der BFH. Eine anonyme Anzeige würde zwar regelmäßig personenbezogene Daten enthalten, über die eine Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen müsse. Dieser Anspruch werde allerdings nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO beschränkt, der in Verbindung mit § 32a Abs. 1 AO eine Auskunft ausschließe, wenn durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde gefährdet werden könnte. Das sei regelmäßig der Fall. Darüber hinaus verbiete auch der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.

BFH, Urteil vom 15.07.2025 - IX R 25/24

Redaktion beck-aktuell, kw, 25. September 2025.

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