Eine Klage auf Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO gegen eine Finanzbehörde ist nur zulässig ist, wenn der Anspruch zuvor bei der Behörde geltend gemacht und von dieser abgelehnt wurde. Das hat der BFH entschieden (Beschluss vom 15.09.2025 – IX R11/23).
Eine Steuerpflichtige warf dem Finanzamt Verstöße gegen Datenschutzvorgaben vor (hier: die Weitergabe der Telefonnummer ihres angestellten Ehemanns an die Senatsverwaltung für Finanzen) und verlangte unmittelbar beim FG Schadensersatz. Das Gericht wies die Klage ab, weil es keinen Schaden sah.
Der BFH bestätigte die Entscheidung im Ergebnis, jedoch mit anderer Begründung: Für die gerichtliche Geltendmachung fehle es an der erforderlichen Beschwer, wenn die Finanzbehörde den Anspruch nicht zuvor abgelehnt habe. Dem Finanzamt müsse außergerichtlich Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch zu prüfen und darüber zu entscheiden. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage sei unzulässig.
Auch ein bereits laufendes Gerichtsverfahren, in dem es Datenschutzverstöße geht, könne nicht einfach um ein Schadenersatzbegehren erweitert werden. Der BFH geht in diesem Fall von einer unzulässigen Klageerweiterung aus.


