Beurkundet ein Notar einen Vertrag, der ein inländisches Grundstück betrifft, muss er den Rechtsvorgang innerhalb von zwei Wochen der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts anzeigen (§ 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 iVm § 18 Abs. 3 S. 1 GrEStG). Parallel und unabhängig davon müssen als Schuldner der Grunderwerbsteuer auch die Vertragsparteien den Grundstücksvertrag dem Finanzamt anzeigen (§ 19 GrEStG).
Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer hängt an Anzeige
Eine Notarin beurkundete einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern. Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Die Notarin zeigte die Beurkundung beim Finanzamt an, jedoch nicht rechtzeitig. Ebenso wenig erfolgte eine rechtzeitige Anzeige durch die Geschwister.
Später machten die Geschwister die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig. Daran schloss sich die Frage an, ob die für den Teilerbauseinandersetzungsvertrag entstandene Grunderwerbsteuer wegen der Rückabwicklung nicht festgesetzt werden könnte. Voraussetzung dafür wäre unter anderem gewesen, dass der Teilerbauseinandersetzungsvertrag dem Finanzamt rechtzeitig angezeigt worden wäre. Auch eine rechtzeitige Anzeige allein durch die Notarin hätte ausgereicht.
Die Notarin stellte deshalb beim Finanzamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO hinsichtlich der notariellen Anzeigefrist. Das Amt lehnte den Antrag ab. Auch das FG gewährte der Notarin keine Wiedereinsetzung.
BFH: Nur Geschwister können Wiedereinsetzung beantragen
Der BFH schloss sich dieser Auffassung an (Urteil vom 08.10.2025 – II R 22/23). Die Notarin könne keinen solchen Antrag stellen, weil sie nicht "jemand" im Sinn des § 110 S. 1 AO sei. Zum Kreis der antragsberechtigten Personen zählten nur die am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen. Das seien hier die Geschwister. Nur diese könnten im Hinblick auf die von ihnen versäumte Frist nach § 19 GrEStG einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen.
Der Notar hingegen sei am Grunderwerbsteuerverfahren nicht beteiligt. Er erfülle mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GrEStG seine eigene Pflicht gegenüber dem Finanzamt. In der Konsequenz hafte er auch nicht für ein Versäumnis – weder gegenüber den Steuerpflichtigen noch gegenüber dem Finanzamt.
Für die Praxis hebt der BFH hervor: Es sei wichtig, dass Steuerpflichtige ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen.

