Der BayVGH hat entschieden, dass das Verbot des Cannabiskonsums im Englischen Garten, im Hofgarten und im Finanzgarten in München rechtswidrig ist. Damit ist der Konsum dort entsprechend den Vorgaben des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) wieder erlaubt (Urteil vom 24.11.2025 – 10 N 25.826).
Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen hatte nach der bundesweiten Teillegalisierung von Cannabis den Konsum in den genannten Parkanlagen untersagt. Bereits im Juli 2025 hatte der BayVGH das Verbot für den Nordteil des Englischen Gartens in einem Eilverfahren vorläufig ausgesetzt.
In der mündlichen Verhandlung zum Hauptsacheverfahren am 17. November 2025 wies der Senat darauf hin, dass neben den geltenden Konsumbeschränkungen im KCanG weitergehende Regelungen zum Schutz der Besucherinnen und Besucher grundsätzlich zulässig sein könnten. Nach bayerischem Recht müsse jedoch eine Gefahr oder erhebliche Belästigung für andere vorliegen. Der Freistaat habe nicht hinreichend begründet, dass dies bei jedem Cannabiskonsum in allen Parkbereichen der Fall sei.
Die schriftliche Urteilsbegründung wird in den kommenden Wochen veröffentlicht. Gegen die Entscheidung kann der Freistaat Bayern eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BVerwG einlegen. Andernfalls wird das Urteil rechtskräftig und allgemein verbindlich. Bis dahin gilt die Anordnung aus der Eilentscheidung fort.


