Der BayVerfGH hat entschieden, dass die Staatsregierung das parlamentarische Fragerecht eines SPD-Abgeordneten im bayerischen Landtag in zwei Punkten verletzt hat (Urteil vom 21.01.2026 – Vf. 38-IVa-21).
Die Anfrage des Abgeordneten betraf Maskenkäufe der Firmen EMIX, Aesculap Kontor und Lomotex zu Beginn der Corona‑Pandemie. Der Abgeordnete wollte insbesondere wissen, ob die über diese Firmen beschafften Masken zertifiziert, auf ihre Schutzwirkung geprüft und in der EU verkehrsfähig waren sowie welche Mitglieder der Staatsregierung über die Verhandlungen und Käufe informiert gewesen waren.
Der BayVerfGH stellte klar, dass die Staatsregierung Informationen bereitstellen muss, soweit sie hierfür verantwortlich ist und über entsprechende Kenntnisse verfügt oder diese mit vertretbarem Aufwand beschaffen kann. Grenzen könnten sich aus verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen ergeben, die jedoch konkret und nachvollziehbar darzulegen seien.
Schutzprüfung der Masken und Beteiligung von Regierungsmitgliedern
Die Staatsregierung habe die Frage, ob über Aesculap Kontor beschaffte Masken auf ihre Schutzwirkung geprüft wurden, vollständig offengelassen. Ein bloßer Hinweis auf laufende Ermittlungen reiche nicht aus, da nicht erkennbar gewesen sei, weshalb eine Antwort Ermittlungen gefährdet hätte. Auch ein späteres Ergänzungsschreiben habe diese Lücke nicht geschlossen, so der BayVerfGH.
Unzureichend beantwortet wurde aus Sicht der Richterinnen und Richter zudem die Frage, welche Mitglieder der Staatsregierung – außer der damaligen Gesundheitsministerin Melanie Huml – über Verhandlungen und Käufe informiert waren. Die Staatsregierung habe sich lediglich auf die Unzumutbarkeit einer "eingehenden Abfrage" berufen, ohne dies plausibel zu begründen. Der BayVerfGH hält das für unzureichend, insbesondere weil Vorgänge aus der laufenden Pandemie zeitnah hätten nachvollzogen werden können, etwa durch Sichtung von Protokollen des Katastrophenstabs oder des Ministerrats.
Kein Verstoß in weiteren Punkten
Soweit die Anfrage die Zertifizierung, Schutzprüfung und Verkehrsfähigkeit von Masken der Firmen EMIX und Aesculap Kontor betraf, fehlte dem Antrag teilweise das Rechtsschutzbedürfnis: Der Abgeordnete hatte hierzu bereits frühere Auskünfte erhalten, die sein Informationsinteresse laut BayVerfGH weitgehend deckten.


