Der VerfGH Bayern hat eine Popularklage, mit der München und zwei weitere bayerische Städte das landesrechtliche Verbot einer kommunalen Übernachtungsteuer anprangerten, abgewiesen. Die Richterinnen und Richter sehen die Finanzhoheit der Kommunen dennoch gewahrt, ein Verstoß gegen ihr Selbstverwaltungsrecht liege nicht vor (Entscheidung vom 14.11.2025 – Vf. 3-VII-23).
Bayern verbietet es seinen Kommunen schon seit Langem, Getränkesteuern, Jagdsteuern, eine Speiseeissteuer oder eine Vergnügungsteuer zu erheben. Andere Verbrauch- und Aufwandsteuern sind den Kommunen erlaubt, solange und soweit sie nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.
Seit 2005 haben viele Städte und Gemeinden in anderen Bundesländern eine Bettensteuer eingeführt. München wollte 2010 nachziehen, erhielt die dafür erforderliche Genehmigung von der Rechtsaufsicht aber nicht. Andere bayerische Kommunen planten in der Folge, Übernachtungsteuersatzungen zu erlassen. Bayerns Landesgesetzgeber nahm das zum Anlass, nun auch die Hotelsteuer in den Katalog der generell unzulässigen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern aufzunehmen. Das wollten die Landeshauptstadt und zwei weitere Kommunen nicht auf sich sitzen lassen.
Spielraum der Gemeinden noch groß genug
Der VerfGH sieht die kommunale Finanzhoheit durch die angegriffene Regelung im bayerischen Kommunalabgabengesetz (Art. 3 Abs. 3 S. 1 BayKAG) nicht verfassungswidrig beschränkt. Das Verbot der Erhebung einer Übernachtungsteuer berühre weder eine originäre Besteuerungskompetenz der Gemeinden, noch werde dadurch der Kernbereich der gemeindlichen Finanzautonomie verletzt. Es sei auch nicht unverhältnismäßig.
Bayerns Gemeinden verbleibe trotz des Verbots ein hinreichender Spielraum, um örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben. Das gelte für die bereits eingeführten Aufwandsteuern wie Hundesteuer oder Zweitwohnungssteuer. Auch könnten sie Satzungen über neue Verbrauch- oder Aufwandsteuern erlassen, auch wenn diese unter einem Genehmigungsvorbehalt stünden.
Der VerfGH erachtet das Verbot der Bettensteuer auch für verhältnismäßig. Ganz allgemein wolle Bayern so die einheimische Tourismusbranche schützen. Dafür eigne sich das Bettensteuerverbot. Der Gesetzgeber habe seinen Blick nicht auf die besonderen Verhältnisse in einzelnen Gemeinden richten oder gar differenzierende Regelungen treffen müssen. "Es kommt auf den Regelfall und damit auf die Auswirkungen der angegriffenen Vorschrift auf die Gesamtheit der bayerischen Kommunen an, nicht auf die Situation einzelner Gemeinden", so der VerfGH.
Verbot schützt einen ganzen Wirtschaftszweig
Aus Sicht der Verfassungsrichter und -richterinnen ist die beanstandete KAG-Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Der Gesetzgeber habe es als ein gewichtiges Gemeinwohlinteresse ansehen dürfen, die bayerischen Beherbergungsbetriebe vor einem – von ihnen nicht beeinflussbaren – zusätzlichen Kostenfaktor in Gestalt einer bislang nicht erhobenen Aufwandsteuer zu schützen.
Ein durch Preiserhöhungen drohender Rückgang der Besucherzahlen betreffe nicht nur die Beherbergungbetriebe, gibt der VerfGH zu bedenken. Er könne sich darüber hinaus auf andere touristische Angebote auswirken und damit diesen wichtigen Wirtschaftszweig, der in Bayern weitgehend durch kleine und mittlere Betriebe geprägt ist, spürbar beeinträchtigen.
Verglichen mit diesem legitimen staatlichen Interesse wiege die in dem Übernachtungsteuerverbot liegende Beschränkung der gemeindlichen Finanzhoheit insgesamt weniger schwer. Zwar sei die Haushaltslage vieler bayerischer Gemeinden nicht gerade rosig. Für dieses Problem sehe die Bayerische Verfassung aber einen anderen Lösungsweg vor. Den Gemeinden stehe nach Art. 83 Abs. 2 S. 3 BV ausdrücklich ein Anspruch auf eine angemessene Finanzausstattung zu.


