BAG: "Übliche" Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen unpfändbar

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen im Sinn von § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als "üblich“ und damit unpfändbar anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden, befand jetzt das Bundesarbeitsgericht. Es stellte in diesem Zusammenhang auch klar, dass Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sogenannte Vorfestarbeit dagegen der Pfändung nicht entzogen seien  (Urteil vom 23.08.2017, Az.:  10 AZR 859/16).

Streit über Höhe der pfändbaren Vergütung

Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten, die Sozialstationen betreibt, als Hauspflegerin. Nach einem zwischenzeitlich aufgehobenen Insolvenzverfahren befand sich die Klägerin in der sogenannten Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten hatte. Im Zeitraum Mai 2015 bis März 2016 führte die Beklagte von der jeweiligen Nettovergütung der Klägerin den sich aus ihrer Sicht ergebenden pfändbaren Teil der Vergütung an den Treuhänder ab. Dabei berücksichtigte sie auch die an die Klägerin gezahlten tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit als pfändbar. Die Klägerin, die diese Zuschläge als unpfändbare Erschwerniszulagen im Sinn von § 850a Nr. 3 ZPO ansieht, begehrt von der Beklagten Zahlung von insgesamt 1.144,91 Euro, die diese zu viel an den Treuhänder abgeführt habe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

BAG bejaht Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

Das BAG hat auf die Revision der Beklagten hin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben und das Verfahren zurück verwiesen. Die Erfurter Richter stellten zunächst fest, dass die Vorinstanzen zutreffend angenommen hätten, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen im Sinn von § 850a Nr. 3 ZPO und deshalb unpfändbar seien. Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 5 ArbZG die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stünden indes kraft Verfassung (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV) unter besonderem Schutz. § 9 Abs. 1 Arbeitzeitgesetz ordne an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit gehe der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet werde, so das BAG.

Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit wegen Gläubigerinteressen nicht erfasst

Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung gibt es nach Ansicht des BAG für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit nicht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Sonderregelung des § 850a ZPO zwar dem Schuldnerschutz diene und diesem einen größeren Teil seines Nettoeinkommens als unpfändbar belassen wolle. Angesichts der ebenso in den Blick zu nehmenden Gläubigerinteressen bedürfe die in § 850a Nr. 3 ZPO geregelte Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen aber einer sachlichen Begrenzung. Das BAG konnte den Fall nicht abschließend entscheiden, da zur genauen Höhe der zu Unrecht an den Treuhänder abgeführten Vergütung eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist.

BAG, Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16

Redaktion beck-aktuell, 24. August 2017.