Arbeitnehmer schloss Entgeltumwandlungsvereinbarung ab
Der 2014 in den Ruhestand getretene Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) schloss die Beklagte mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab.
Gesetzesänderung führte zu Sozialversicherungsbeitragspflicht
Anfang 2015 ließ der Kläger sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Mit seiner Klage begehrte der Kläger im Weg des Schadenersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt. Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, gab das Landesarbeitsgericht dem Kläger Recht. Die Beklagte legte Revision ein.
BAG hebt Berufungsurteil auf
Das BAG hat der Revision stattgegeben. Es könne offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach – überobligatorisch – erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, träfen.
Arbeitgeber hat nicht über Beitragspflichten zu Sozialversicherung informiert
Jedenfalls setze eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden sei, die durch die Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auf der Betriebsversammlung sei über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden.