BAG: Arbeitgeber muss Besitzbeeinträchtigung durch Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz hinnehmen

Das Streikrecht umfasst die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Eine solche Aktion kann - abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten - mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.11.2018 entschieden (Az.: 1 AZR 189/17).

Streikführerin postierte sich zur Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz

Die klagende Arbeitgeberin betreibt in einem außerörtlich gelegenen Gewerbegebiet ein Versand- und Logistikzentrum. Zu dem von ihr gepachteten Gelände gehören ein Betriebsgebäude, das über einen zentralen Eingang zugänglich ist, und ein etwa 28.000 qm großer Parkplatz, welcher zur Nutzung für die überwiegend mit dem Auto zur Arbeit kommenden Mitarbeiter bestimmt ist. Im September 2015 wurde die Arbeitgeberin an zwei Tagen bestreikt. Die streikführende Gewerkschaft baute an beiden Tagen auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang Stehtische und Tonnen auf und postierte dort ihre Vertreter sowie streikende Arbeitnehmer. Diese verteilten Flyer und forderten die zur Arbeit erscheinenden Arbeitnehmer zur Teilnahme am Streik auf. Zu physischen Zugangsbehinderungen kam es nicht. Ähnliches wiederholte sich bei einem eintägigen Streik im März 2016.

BAG: Arbeitgeber musste vorliegend kurzzeitige Besitzbeeinträchtigung durch Streikmaßnahme dulden

Mit ihrer Klage verlangte die Arbeitgeberin die künftige Unterlassung solcher Aktionen. Das Arbeitsgericht hatte der Klage entsprochen; das Landesarbeitsgericht hatte sie abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht nun zurückgewiesen. Im konkreten Fall ergebe die Abwägung widerstreitender grundrechtlicher Gewährleistungen auf Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite, dass die Arbeitgeberin eine kurzzeitige, situative Beeinträchtigung ihres Besitzes hinzunehmen habe. Angesichts der örtlichen Verhältnisse könne die Gewerkschaft nur auf dem Firmenparkplatz vor dem Haupteingang mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern kommunizieren und im Gespräch versuchen, auf Arbeitswillige einzuwirken. Das Gericht hat in einem weiteren Verfahren mit ähnlich gelagertem Sachverhalt die dem Klageantrag stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die das Unterlassungsbegehren abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt (Az.:1 AZR 12/17).

DGB mit Urteil zufrieden

Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied, sagte am 20.11.2018 in Berlin: "Heute ist ein guter Tag für die Beschäftigten und für ihr Grundrecht auf Streik. Mit dieser Entscheidung ist nicht nur für Amazon, sondern auch für andere Unternehmen die Lage geklärt: Das Hausrecht der Arbeitgeber reicht nicht so weit, dass damit das Streikrecht ausgehöhlt werden kann. Dass vor dem Werkstor gestreikt oder zum Streik aufgerufen wird, ist so alt und selbstverständlich wie das Streikrecht selbst – und wurde bislang von der großen Mehrheit der Unternehmen nicht in Frage gestellt."

BAG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 AZR 189/17

Redaktion beck-aktuell, 20. November 2018.