Keine Benachteiligung: Befristung gilt auch für Betriebsräte

Die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat zwingt nicht dazu, ihn nach Ablauf der Befristung weiter zu beschäftigen, sagt das BAG. Für eine Benachteiligung des Arbeitnehmervertreters brauche es schon konkrete Anhaltspunkte.

Nur weil ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer Mitglied im Betriebsrat ist, muss ihm sein Unternehmen keine Folgebeschäftigung anbieten. Eine Benachteiligung aufgrund seiner Tätigkeit in der Arbeitnehmervertretung stellt das nämlich nicht zwingend dar, wie das BAG am Mittwoch klargestellt hat (Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24).

Im vorliegenden Fall arbeitete ein Mann seit 2021 befristet angestellt bei einem Logistikunternehmen. Im Sommer 2022 wurde er in den Betriebsrat gewählt. Zum 14. Februar 2023 lief schließlich sein Arbeitsverhältnis aus, ebenso wie das von 18 weiteren Angestellten des Unternehmens. 16 davon erhielten ein Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags, das Betriebsratsmitglied jedoch nicht. Der Mann führte das auf seine Betriebsratstätigkeit zurück und klagte vor Gericht gegen die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrags. Hilfsweise verlangte er einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen.

Er argumentierte, die unterbliebene Entfristung seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zwar habe das Unternehmen mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten aber - anders als er - nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Das Unternehmen entgegnete, es sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Mannes nicht so zufrieden gewesen, dass es das Arbeitsverhältnis habe unbefristet fortführen wollen. Seine Betriebsratstätigkeit habe bei der Entscheidung aber keine Rolle gespielt.

BAG: Betriebsratsmitglieder ausreichend geschützt

Die Vorinstanzen sahen die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam an und waren der Meinung, die Tatsache, dass dem Mann kein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten worden sei, sei nicht auf dessen Betriebsratsamt zurückzuführen. Seine Revision vor dem Siebten Senat des BAG hatte nun ebenfalls keinen Erfolg.

Der Senat bestätigte mit dem Urteil nicht nur die Vorinstanzen, sondern auch seine Entscheidungen vom 5. Dezember 2012 (7 AZR 698/11) und vom 25. Juni 2014 (7 AZR 847/12), wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedingt. Ein solcher Automatismus sei auch durch EU-Recht nicht zwingend vorgegeben, so das BAG.

Das einzelne Betriebsratsmitglied sei durch die Vorschrift des § 78 S. 2 BetrVG, wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden dürfe, hinreichend geschützt. Im vorliegenden Fall habe sich das LAG fehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass das Unternehmen dem Mann den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert habe.

BAG, Urteil vom 18.06.2025 - 7 AZR 50/24

Redaktion beck-aktuell, mam, 18. Juni 2025.

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