Streit um Corona-Sonderzahlung: Wenn Tarif, dann für alle

Wenn sich ein Unternehmen für Sonderzahlungen an seine Mitarbeiter an einem Tarif orientiert, kann es nicht mehr in Eigenregie bestimmen, wer diese bekommt und wer nicht, sagt das BAG.

Ein Arbeitnehmer hat vor dem BAG erfolgreich seinen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung eingeklagt, obwohl er bereits aus dem Betrieb ausgeschieden war, bevor diese gezahlt wurde. Grund war, dass sich das Unternehmen bei der Sonderzahlung auf Tarifbestimmungen gestützt hatte – obwohl es nicht tariflich gebunden war (Urteil vom 11.12.2025 – 6 AZR 47/25).

Im konkreten Fall ging es um einen dualen Studenten, der bei einer gemeinnützigen Einrichtung im Bereich der Schülerbetreuung gearbeitet hatte. Er war dort zunächst neben seinem Studium in Teilzeit tätig gewesen, später ging die Beschäftigung dann in einen Ausbildungsvertrag über. Im Februar 2022 schied er dann aus dem Betrieb aus.

Kurz zuvor hatte sich die Einrichtung entschieden, ihren Beschäftigten eine Corona-Sonderzahlung zu gewähren. Dabei orientierte sie sich an dem zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und Ver.di eigens geschlossenen (Sonder-)Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung. Allerdings machte sie in Abweichung von diesem Tarifvertrag die Zahlung davon abhängig, dass die bedachten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im März 2022 noch bei ihr beschäftigt waren. Für die Unterscheidung führte die Einrichtung an, man wolle mit der Zahlung auch die Betriebstreue honorieren. Der ehemalige Mitarbeiter verfehlte diese Bedingung durch sein Ausscheiden im Vormonat nur sehr knapp. Weil sein früherer Arbeitgeber ihm die Zahlung trotz Aufforderung vorenthielt, zog er schließlich vor Gericht.

Betriebstreue kein legitimes Kriterium

Nachdem er in den Vorinstanzen schon im Wesentlichen erfolgreich gewesen war, siegte der frühere Mitarbeiter nun auch vor dem BAG, das ihm ebenfalls eine Nachzahlung von 758,88 Euro zusprach. Das BAG bestätigte, dass die Einrichtung bei der Sonderzahlung nicht nach Betriebstreue differenzieren durfte, da dem der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz entgegenstehe. Zwar könne eine Unterscheidung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein. Allerdings sei eine solche Differenzierungsmöglichkeit nach fortdauernder Betriebszugehörigkeit nicht im Tarifvertrag angelegt und stehe auch dessen Regelungszweck entgegen. Die einschlägige Tarifnorm habe in Bezug auf den Zeitpunkt März 2022 lediglich vorgesehen, dass die Sonderzahlung spätestens mit dem Entgelt für diesen Monat ausgezahlt werde.

Mit der Anknüpfung an den Tarifvertrag habe sich die Einrichtung dessen Regelungszweck unterworfen. Ein eigenständig aufgestelltes Unterscheidungskriterium dürfe daher nicht im Widerspruch zum Regelungszweck des Tarifvertrages stehen. Der Tarifvertrag beschränkte sich aber darauf, gerade die Betriebszugehörigkeit unter den erschwerten Bedingungen der Corona-Pandemie zu honorieren und die Folgen der Corona-Pandemie für die Beschäftigten abzumildern. Ein zusätzliche Verknüpfung mit dem Kriterium der Betriebstreue würde diesen Hauptzweck dieses Sondertarifvertrages konterkarieren.

BAG, Urteil vom 11.12.2025 - 6 AZR 47/25

Redaktion beck-aktuell, sbo, 5. März 2026.

Mehr zum Thema