Die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Mitarbeiterin des US-Generalkonsulats in Frankfurt a.M. hielt ihre Kündigung für unwirksam. Sie sei sozial nicht gerechtfertigt, außerdem fehle die Zustimmung des Integrationsamts. Allerdings stellte sich schon die Frage, ob ihrer Kündigungsschutzklage der Grundsatz der Staatenimmunität entgegensteht. Danach sind Staaten und die für sie handelnden Organe der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist.
Darauf beriefen sich die USA: Sie argumentierten zum einen, die Frau habe hoheitliche Tätigkeiten ausgeübt, denn sie arbeitete in der "Federal Benefits Unit", einer Abteilung, die Empfänger von Leistungen der US-Sozialversicherung betreut. Außerdem machten sie geltend, der Mitarbeiterin sei gekündigt worden, weil ihr die Sicherheitszertifizierung ("Security Certification") entzogen worden sei. Ohne Zertifizierung dürfe sie aufgrund der Sicherheitsvorschriften im Generalkonsulat nicht arbeiten. Der Entzug der Zertifizierung dürfe wegen der Staatenimmunität aber nicht von deutschen Gerichten überprüft werden.
Letzteres sahen auch die Vorinstanzen so und erachteten die Klage für unzulässig, da zur Beurteilung der Kündigung auch die Sicherheitsvorschriften des Generalkonsulats hätten überprüft werden müssten. Ob die Tätigkeit der Frau als hoheitlich einzustufen sei, ließen sie dagegen offen. Das wird das LAG nun aber doch klären müssen. Das BAG befand dessen Begründung für Annahme der Unzulässigkeit als nicht tragfähig und hob das Berufungsurteil auf (Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 72/24).
Begründung der Vorinstanzen nicht tragfähig
Das LAG habe verkannt, dass es für die Wirksamkeit der Kündigung auch darauf ankomme, ob das Integrationsamt zustimmen musste (§ 168 SGB IX). Art. 48 Abs. 1 des Wiener Konsularübereinkommens, wonach "Mitglieder der konsularischen Vertretung in Bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat (…) von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit" sind, stehe dem nicht entgegen. Denn duch das Abkommen sollen die Konsulatsmitarbeitenden zwar Eingriffen durch den Empfangsstaat entzogen sein, nicht aber in ihren Rechten beeinträchtigt werden.
Ferner sei unter dem Aspekt der Staatenimmunität eine Prüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung nicht von vornherein ausgeschlossen. "Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung wird durch das Berufen eines ausländischen Staates auf 'Gründe aus dem hoheitlichen Bereich' nicht insgesamt der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen, sondern nur insoweit, wie eine Beurteilung hoheitlichen Handelns erfolgen müsste", so das Gericht. Anderenfalls könnte nicht zwischen hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Akten unterschieden werden.
LAG muss nachsitzen
Das LAG, an das das BAG die Sache zurückverwiesen hat, muss nun zunächst klären, ob die Tätigkeit der Mitarbeiterin als hoheitlich einzuordnen ist. Nur dann könne die Staatenimmunität der Klage entgegenstehen. Dabei komme es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an. Für die Beurteilung fehlten ausreichende Feststellungen.
Ordne das LAG die Tätigkeit als nicht hoheitlich ein, müsste es die soziale Rechtfertigung der Kündigung prüfen. Unter anderem müsse es klären, ob die Sicherheitszertifizierung der Mitarbeiterin bereits vor Zugang der Kündigung entzogen worden sei, was sie bestreitet.