ArbG Osnabrück: Keine Überwälzung der Leasingraten für Dienstrad auf erkrankten Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfortzahlung

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat die Klage eines Arbeitgebers auf Zahlung der Leasingraten für zwei Diensträder durch die Arbeitnehmerin für den Zeitraum nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung rechtskräftig als unbegründet zurückgewiesen. Die Vertragsklausel, die die Überwälzung der Leasingraten in Zeiten ohne Lohnbezug ermögliche, sei wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerin unwirksam (Az.: 3 Ca 229/19).

AGB enthalten Möglichkeit zur Überwälzung der Leasingraten in Zeiten ohne Lohnbezug

Der Arbeitgeber vereinbarte mit seiner Arbeitnehmerin die Gestellung von zwei Diensträdern für einen Zeitraum von 36 Monaten. Die Arbeitnehmerin verzichtete für die Gestellung der Diensträder als Sachlohnbezug auf einen Teil ihrer arbeitsvertraglichen Vergütung in Höhe der Leasingraten. Der Dienstradgestellung lag ein dreiseitiger Vertrag zwischen dem Arbeitgeber, der Arbeitnehmerin und dem Leasinggeber zu Grunde. Diese Vertragsbedingungen waren von dem Leasinggeber als allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt. Danach war der Arbeitgeber berechtigt bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses (beispielsweise wegen Elternzeit) oder für den Zeitraum ohne Lohnbezug das Dienstrad schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zurückzufordern. Sofern der Arbeitgeber von seinem Recht auf Herausgabe des Dienstrades keinen Gebrauch machte, war der Arbeitnehmer verpflichtet, für die Dauer der Unterbrechung der Gehaltszahlung die Leasingraten an den Arbeitgeber zu zahlen.

ArbG: Regelung intransparent

Das ArbG hält die Vertragsklausel mit Verpflichtung zur Übernahme der Leasingkosten durch die Arbeitnehmerin für unwirksam. Sie falle dadurch ersatzlos weg. Die Klausel sei entgegen den Anforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305c BGB als intransparent zu beurteilen. Die Verpflichtung zur Übernahme der Leasingraten bei Wegfall der Vergütung sei in dem Vertrag nicht ausreichend deutlich gemacht und widersprüchlich formuliert. Aufgrund des vertraglichen Hinweises auf "erhöhte Kosten (beispielsweise Leasingkosten)" habe die Arbeitnehmerin nicht damit rechnen müssen, dass diese für sie nicht nur bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Insolvenz des Arbeitnehmers anfielen, sondern auch in Zeiten ohne Gehaltszahlung.

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers

Außerdem stelle die Vertragsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 BGB dar, so das ArbG weiter. Es möge mit den wesentlichen Grundgedanken des Entgeltfortzahlungsgesetzes vereinbar sein, dass bei entsprechender Vertragsgestaltung der Arbeitgeber das Dienstrad bei Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes von dem erkrankten Arbeitnehmer zurückfordert. Das Dienstrad sei Teil des (Sach-)Bezuges. Der verständige Arbeitnehmer müsse aber nicht damit rechnen, dass darüber hinaus der Arbeitgeber in diesen Fällen auch die Leasingkosten und damit sein Unternehmerrisiko auf den erkrankten Arbeitnehmer abwälzt. Das ArbG hält auch die voraussetzungslose Abkehr des Arbeitgebers von dem Herausgabeverlangen und die dann entstehende Pflicht des Arbeitnehmers zur Zahlung der Leasingkosten für unangemessen. Im Übrigen wies das ArbG daraufhin, dass in der Dienstrad-Vereinbarung für eine dritte, am Arbeitsverhältnis nicht beteiligte Person (beispielsweise Ehegatte) unter Ausnutzung der steuerrechtlichen Belange des Arbeitnehmers eine Steuerverkürzung gesehen werden könnte.

ArbG Osnabrück - 3 Ca 229/19

Redaktion beck-aktuell, 13. November 2019.