Keine AGG-Entschädigung: Bewerber benannte Schwerbehinderung nur in Anlage

Anstatt in seinem 16-seitigen Lebenslauf lud ein Bewerber den Nachweis für seine Schwerbehinderung ausschließlich in einer Anlage "Cover Letter" hoch. Das musste der Arbeitgeber nicht erkennen und haftet deshalb laut ArbG Mannheim auch nicht auf Entschädigung nach dem AGG.

Die Indizwirkung für eine AGG-widrige Benachteiligung (§ 22 AGG) im Bewerbungsverfahren entfaltet sich nur, wenn dem Arbeitgeber der Grad der Behinderung bei der Durchsicht der Bewerbung auch bekannt war bzw. bekannt sein musste. Ein Bewerber, der im Segment "Cover Letter" nur einen Teil-Abhilfebescheid über seinen Grad der Behinderung (GdB) hochlud und seine Behinderung in seiner sonstigen Bewerbung nicht erwähnte, hatte den Arbeitgeber insofern nicht ordnungsgemäß informiert. Er hat somit keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem AGG, entschied das ArbG Mannheim (Urteil vom 21.11.2025 – 7 Ca 199/25).

Ein studierter Betriebswirt mit einem GdB von 90 bewarb sich im Jahr 2025 gleich zweimal auf verschiedene offene Stellen eines deutschen Konzerns. In beiden Fällen erhielt er nicht näher begründete Absagen – ohne Einhaltung der aufgrund seiner Schwerbehinderung eigentlich einschlägigen Verfahrensvorschriften. Er erhob daraufhin Klage vor dem ArbG Mannheim und verlangte Entschädigungszahlungen von insgesamt über 149.000 Euro nach § 15 AGG.

Da die Geltendmachung im ersten Fall verfristet war – er hatte zunächst ein falsches Unternehmen des Konzerns angeschrieben, sodass dies erst weitergeleitet werden musste – hatte das Gericht nun noch über seine zweite Forderung in Höhe von 62.000 Euro zu entscheiden.

Ohne Kenntnis keine Diskriminierung

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass weder die Schwerbehindertenvertretung noch der Betriebsrat einbezogen noch die sonstigen Verfahrens- und Formvorschriften beachtet wurden, die bei der Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen zu beachten seien. Unter normalen Umständen hätten die vorgetragenen Indizien ausgereicht, um die Beweislast für den Verstoß auf den Arbeitgeber umzulegen (§ 22 AGG). Damit hätte dieser nun zu beweisen gehabt, dass er sich an die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung gehalten habe.

Allerdings, so betonte die 7. Kammer, könne diese Indizwirkung sich nur entfalten, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig über die Schwerbehinderteneigenschaft informiert worden sei und sie deshalb entweder kannte oder habe kennen müssen. Er müsse die Möglichkeit haben, selbst zu prüfen, welche besonderen Pflichten er nun zu beachten habe. In diesem Fall liege das gerade anders.

Unvollständiger Nachweis am falschen Ort

Die Kammer zweifelte schon daran, ob der eine vom Bewerber eingesandte Nachweis wirklich ein solcher war: Er hatte nicht etwa seinen Schwerbehindertenausweis mit eingereicht, sondern lediglich einen behördlichen Teil-Abhilfebescheid, der "noch nicht einmal vollständig war, sondern nur dessen erste Seite umfasste". Selbst wenn der Arbeitgeber dieses Dokument also gefunden hätte, sei es bereits zweifelhaft, ob er deshalb als informiert anzusehen wäre – der Auszug trage keine Unterschrift und lasse den Grad der Behinderung schon für sich genommen nicht abschließend erkennen.

Darüber hinaus hatte der Bewerber diese Datei auch noch an einem unerwarteten Ort in die Bewerbung eingebracht, nämlich im Feld "Cover Letter", das üblicherweise für das Anschreiben der Bewerbung vorgesehen sei. An keiner anderen Stelle habe er seine Schwerbehinderung erwähnt, auch nicht in seinem separat eingesandten, 16-seitigen Lebenslauf. Angesichts des Umfangs dieses Lebenslaufs sowie der "Kürze der mitzuteilenden Information" sei das hier hingegen erwartbar gewesen.

Dass der Arbeitgeber alle Dokumente im Feld "Cover Letter" jedenfalls zur Kenntnis nehme, habe der Bewerber hier gerade nicht voraussetzen dürfen. Die Kammer habe das bereits im Güteverhandlungstermin zu seiner ersten Bewerbung deutlich gemacht.

ArbG Mannheim, Urteil vom 21.11.2025 - 7 Ca 199/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 19. Januar 2026.

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