Kläger wurde abgemahnt
Der Kläger wehrte sich als Betriebsratsmitglied in einem Stahlunternehmen gegen zwei Abmahnungen. Beide Abmahnungen betrafen den Vorwurf, der Kläger habe unberechtigt am Standort Krefeld Flyer für seine Gruppierung innerhalb des Betriebsrats verteilt. Die Arbeitgeberin meinte, dass der Kläger hierdurch den Betriebsfrieden gefährdet habe. Er habe gegen eine Neutralitätspflicht verstoßen, die ihm als Betriebsratsmitglied obliege. Bei ihr gelte eine Regelung, nach der nur Flyer des Betriebsrats, nicht aber Flyer einzelner Gruppierungen im Betriebsrat zulässig seien. Außerdem seien die verteilten Flyer inhaltlich unrichtig und hätten deshalb die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verunsichert. Die Flyer hätten den Eindruck erweckt, sie plane als Arbeitgeberin die Kürzung von übertariflichen Zulagen. Dies sei falsch. Sie habe hierüber mit dem Betriebsrat in den letzten Jahren auch nicht verhandelt.
ArbG: Abmahnungen aus Personalakte zu entfernen
Die Klage hatte Erfolg. Laut ArbG müssen die Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden. Das Gericht begründete dies damit, dass jedenfalls eine allgemeine Regelung, nach der auch außerhalb des Betriebsgeländes nur vom gesamten Betriebsrat autorisierte Flyer verteilt werden dürften, nicht zulässig sei. Außerdem habe die Arbeitgeberin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass durch die vom Kläger verteilten Flyer tatsächlich Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen verunsichert worden seien.