Rentner verlangte Entschädigung wegen Ablehnung seiner Stellenbewerbung
Die Beklagte war auf der Suche nach einem “Fachanleiter aus den Bereichen Küche/Hauswirtschaft/Nähen“. Der Kläger bewarb sich auf die Stellenanzeige mit dem Hinweis, dass er Rentner sei, und bat um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis. Der Ausbildungsbereich Nähen könne von ihm nicht erbracht werden. Außerdem benötige er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe. Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern teilte ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Der Kläger machte eine Entschädigungszahlung in Höhe von 11.084,58 Euro geltend, da er sich wegen seines Alters diskriminiert sah.
ArbG: Kläger steht kein Entschädigungsanspruch zu
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe schon keine Indizien dargelegt, welche für eine Diskriminierung wegen Alters sprechen. Im Übrigen habe sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten. Denn er habe sich nicht bei der Beklagten beworben, um eine Stelle zu erhalten, sondern es sei ihm ausschließlich um eine Entschädigung gegangen.
Bewerbung war rechtsmissbräuchlich
Das Bewerbungsanschreiben enthalte eine Vielzahl objektiver Indizien dafür, dass der Kläger sich ausschließlich bei der Beklagten beworben habe, um einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. So enthalte das Bewerbungsanschreiben keinerlei Ausführungen zu der Qualifikation des Klägers oder seiner Motivation für seine Bewerbung.