ArbG Bonn: Keine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

Ein älterer Stellenbewerber, der sich bei einem Arbeitgeber nur bewirbt, um nach "heraufbeschworener" Absage eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zu erhalten, verhält sich rechtsmissbräuchlich und kann keine Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen. Dies hat das Arbeitsgericht Bonn mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 23.10.2019 entschieden (Az.: 5 Ca 1201/19).

Rentner verlangte Entschädigung wegen Ablehnung seiner Stellenbewerbung

Die Beklagte war auf der Suche nach einem “Fachanleiter aus den Bereichen Küche/Hauswirtschaft/Nähen“. Der Kläger bewarb sich auf die Stellenanzeige mit dem Hinweis, dass er Rentner sei, und bat um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis. Der Ausbildungsbereich Nähen könne von ihm nicht erbracht werden. Außerdem benötige er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe. Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern teilte ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Der Kläger machte eine Entschädigungszahlung in Höhe von 11.084,58 Euro geltend, da er sich wegen seines Alters diskriminiert sah.

ArbG: Kläger steht kein Entschädigungsanspruch zu

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe schon keine Indizien dargelegt, welche für eine Diskriminierung wegen Alters sprechen. Im Übrigen habe sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten. Denn er habe sich nicht bei der Beklagten beworben, um eine Stelle zu erhalten, sondern es sei ihm ausschließlich um eine Entschädigung gegangen.

Bewerbung war rechtsmissbräuchlich

Das Bewerbungsanschreiben enthalte eine Vielzahl objektiver Indizien dafür, dass der Kläger sich ausschließlich bei der Beklagten beworben habe, um einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. So enthalte das Bewerbungsanschreiben keinerlei Ausführungen zu der Qualifikation des Klägers oder seiner Motivation für seine Bewerbung.

Absage wurde heraufbeschworen

Ferner habe der Kläger mit der Forderung eines vom Arbeitgeber gestellten, in nächster Betriebsnähe gelegenen Appartements eine Absage heraufbeschwören wollen. Diesen Eindruck der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Bewerbung habe der Kläger durch seine Ausführungen zu den – aus seiner Sicht überhöhten – Anforderungen der Beklagten an einen Bewerber in dem Verfahren weiter verstärkt.

ArbG Bonn, Urteil vom 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19

Redaktion beck-aktuell, 11. November 2019.