ArbG Berlin: Bundesstiftung Bauakademie darf Direktorenstelle vorerst nicht besetzen

Die Bundesstiftung Bauakademie darf ihre Direktorenstelle bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mit dem bereits ausgewählten Bewerber besetzen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 07.01.2019 im Wege der einstweiligen Verfügung auf die Klage eines Mitbewerbers angeordnet. Die Grundsätze des Konkurrentenschutzes aus Art. 33 Abs. 2 GG seien auch für die Bundesstiftung Bauakademie anwendbar, obwohl diese eine privatrechtliche Stiftung sei (Az.: 45 Ga 15221/19).

Verfügungskläger nicht berücksichtigt

Der Verfügungskläger hatte sich ebenfalls auf die Direktorenstelle beworben und war nicht berücksichtigt worden. Er hat unter anderem geltend gemacht, das Auswahlverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden; auch fehle dem ausgewählten Bewerber die in der Stellenausschreibung angegebene Qualifikation. Die Stelle dürfe deshalb vorläufig nicht besetzt werden.

Konkurrentenschutz greift

Das ArbG hat dem Antrag entsprochen. Das Gericht hielt hierbei die Grundsätze des Konkurrentenschutzes aus Art. 33 Abs. 2 GG für anwendbar, wonach jeder Bewerber auf Stellen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren hat. Dieser Grundsatz sei anwendbar, obwohl es sich bei der Bundesstiftung Bauakademie um eine privatrechtliche Stiftung handele. Der Verfügungskläger habe weiterhin hinreichende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Stellenbesetzung vorgetragen, während die Bundesstiftung Bauakademie keine Einzelheiten zum Auswahlverfahren angegeben habe; dies gehe zu ihren Lasten. Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Redaktion beck-aktuell, 8. Januar 2020.