Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 12/2017 vom 22.06.2017
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Sachverhalt
Der Betroffene, ein Rechtsanwalt, beschädigte mit seinem BMW beim Einparken in einem Parkhaus einen Porsche so, dass dessen Alarmanlage ausgelöst wurde. Er verließ den Ort des Geschehens sofort, parkte sein Fahrzeug in einer anderen Etage des Parkhauses und ging einkaufen. Als er zurückkam und das Parkhaus verlassen wollte, wurde er von einem Zeugen erkannt, der auch schon den Unfall beobachtet hatte. Er hielt jedoch nicht an, sondern verließ das Parkhaus eilig.
Das Amtsgericht verurteilte den Rechtsanwalt wegen Unfallflucht zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 EUR und einem zweimonatigen Fahrverbot. Der Fremdsachschaden hatte rund 7.500 EUR betragen. Nach Erledigung des Strafverfahrens bejahte die Staatsanwaltschaft einen berufsrechtlichen Überhang. Der Anwalt wurde vom Anwaltsgericht zu einer zusätzlichen Geldbuße von 500 EUR verurteilt, da das AnwG die Sanktion durch das Amtsgericht für nicht ausreichend hielt.
Rechtliche Wertung
Nach § 43 BRAO hat ein Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung eines Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Dies gelte, so das AnwG, nicht nur im Bereich der Kerntätigkeit des Anwalts, sondern auch im außerberuflichen Bereich. Ein Anwalt habe die allgemeinen Gesetze zu achten. An der Verwirklichung einer Verkehrsunfallflucht nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zweifelte das AnwG hier nicht. Damit liege nach § 113 Abs. 2 BRAO eine anwaltsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung vor. Die Gesamtumstände des Einzelfalls führen nach Auffassung der Kammer dazu, dass das Verhallen des Rechtsanwalts im besonderen Maße geeignet war, Achtung und Vertrauen der Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Praxishinweis
Keine alltägliche Entscheidung. Der Sachverhalt zeigt die Verflechtung vieler Rechtsgebiete und Sanktionen: Da treten haftpflichtrechtliche Probleme auf und natürlich auch versicherungsrechtliche. Neben dem Strafrecht wird auch das Berufsrecht tangiert.