Mehrere Rechtsanwälte haben unter Koordination durch die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) eine Klage beim Berliner Anwaltsgerichtshof eingereicht, um eine sichere Ende-zu-Ende-Verschlüsselung für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu erreichen. Dies teilte die GFF am 17.06.2018 mit. Die derzeit von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verwendete Verschlüsselungstechnik gewährleiste keine ausreichende Sicherheit und gefährde das anwaltliche Berufsgeheimnis, so die Anwälte.
Aktuelle Konzeption macht beA attraktiv für Angriffe
Laut GFF soll eine Nachrüstung des beA mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2EE) erreicht werden, so dass allein die vorgesehenen Empfänger einer Nachricht diese entschlüsseln können. Die derzeitige Konzeption des beA sei eine Gefahr für das Mandatsgeheimnis, weil die Nachrichten unterwegs auf einem Server der BRAK mit einem Hardware-Sicherheitsmodul (HSM) "umgeschlüsselt" werden. Nicht der Absender, sondern dieser zentrale Server steuere damit, wer die Nachrichten lesen könne. Aufgrund dieser Schlüsselrolle der BRAK sei das beA ein besonders attraktives Ziel für Angriffe durch Kriminelle oder staatliche Stellen des In- und Auslands – ein wesentlicher Unterschied zu Brief oder Fax.
GFF-Vorsitzender: Verschlüsselungsstandard muss auch für beA gelten
Der Vorsitzende der Gesellschaft für Freiheitsrechte, Ulf Buermeyer, erklärte, es sei nicht nachvollziehbar, warum Rechtssuchende schlechter stehen sollten als jeder normale Nutzer von Messengerdiensten wie Signal oder WhatsApp, bei denen die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung längst Standard sei. "Menschen, die sich einer Anwältin oder einem Anwalt anvertrauen, müssen sich darauf verlassen können, dass die elektronische Kommunikation über das beA nicht unterwegs abgehört werden kann", so Buermeyer.
Redaktion beck-aktuell, 18. Juni 2018.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Löschhorn, Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) und zur anwaltlichen Verschwiegenheit, MMR 2018, 204
Siegmund, Das beA von A bis Z, NJW 2017, 3134
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